Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Altersrente nach § 307 a SGB VI

 

Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Geschäftsführung

 

Verfahrensgang

SG Suhl (Aktenzeichen S 9 RA 541/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Suhl vom 12. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Altersrente des Klägers nach § 307 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der … geborene Kläger war zuletzt von 1976 bis zum 31. Dezember 1981 als Betriebsdirektor beim VEB Spannzeuge … tätig. Mit Rentenbescheid vom 26. Februar 1982 bewilligte ihm der FDGB-Kreisvorstand Suhl ab 1. März 1982 unter Zugrundelegung von 45 Arbeits- und fünf Zurechnungsjahren mit einem Steigerungssatz von 50 v.H. eine Invalidenrente von insgesamt 500,00 M monatlich (300,00 M + Festbetrag 110,00 M + 90,00 M Kinderzuschlag für zwei Kinder) sowie eine Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung in Höhe von 223,00 M monatlich. Während des Bezugs der Invalidenrente war er vom 19. April 1982 bis 8. Juli 1987 innerhalb des gesetzlichen Lohndrittels beim VEB Wohnkultur … mit einem monatlichen Gehalt von 525,00 M (1982), ab 1983 von 533,00 M und ab 1987 von 537,50 M beschäftigt. Mit Änderungsbescheid vom 25. Mai 1987 bewilligte ihm der FDGB-Kreisvorstand … ab 1. August 1987 eine Altersrente von monatlich 491,00 M einschließlich eines Kinderzuschlages für ein Kind von 45,00 M sowie eine FZR-Rente von monatlich 230,00 M. Dieser Berechnung lag ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 600,00 M sowie 51 Arbeits- und Zurechnungsjahre (davon 50 Arbeitsjahre und 1 Zurechnungsjahr) zugrunde Diese Rente wurde in den Folgejahren erhöht und bis zum 31. Dezember 1991 gezahlt.

Mit Bescheid vom 28. November 1991 wertete die Beklagte die bisher gezahlte Rente unter Berücksichtigung des vorhandenen elektronischen Datenbestandes mit Wirkung ab 1. Januar 1992 um, legte das Jahr 1981 als Ende des 20-Jahreszeitraums und 50 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde und errechnete 79,1 Entgeltpunkte (Ost). Unter der Unterschrift „Hinweise” ist in Absatz 4 Folgendes vermerkt: „Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die der Umwertung zugrundegelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen Ergibt sich dadurch eine Rentenminderung, wird die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt.”

Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruches teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 19. August 1996 mit, es sei beabsichtigt, den Umwertungsbescheid vom „17.1.91” mit Wirkung ab 1. November 1996 teilweise für die Zukunft nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen, weil bei der Umwertung fehlerhaft ein falsches Ende des 20-Jahreszeitraums (1981 statt 1986) zugrunde gelegt worden sei Nach dem Schreiben vom 10. Oktober 1996 beabsichtigte sie die Zurücknahme erst ab 1. Februar 1997; anstatt 50 Arbeitsjahren müssten 51 Arbeitsjahre anerkannt werden.

Mit Rentenbescheid vom 15. Januar 1997 nahm die Beklagte den Umwertungsbescheid vom „17. November 1991” (richtig: 28. November 1991) mit Wirkung für die Zukunft (ab 1. April 1997) nach § 45 SGB X zurück. Unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens von 600,00 M, 51 Jahren versicherungspflichtige Tätigkeit und 1986 als Ende des 20-Jahreszeitraums errechnete sie 69,8751 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1997 zurück.

Die Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 12. Mai 1999 abgewiesen.

Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, da er seit März 1982 Invalidenrente beziehe, müsse als Ende des 20-Jahreszeitraums im Sinne des § 307 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI das Jahr 1981 festgesetzt werden. Ansonsten würde er für seine Arbeit während des Invalidenrentenbezugs bestraft. § 307 a Abs. 2 SGB VI sei wegen Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) verfassungskonform auszulegen; auch eine Rentenanwartschaft genieße den Grundrechtsschutz. Somit seien die bis 1981 erarbeiteten 46 Arbeitsjahre mit je 1,582 durchschnittlichen Entgeltpunkten, insgesamt 72,772 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil Sozialgerichts Suhl vom 12. Mai 1999 aufzuheben und den Rentenbescheid vom 15. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1997 insoweit aufzuheben, als darin ab April 1997 persönliche Entgeltpunkte von weniger als 72,77 und ein daraus resultierender Zahlbetrag festgelegt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Gründe des Urteils der Vorinstanz.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Januar 1997 in Gest...

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