Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs eines Arbeitsvermittlers aus dem Vermittlungsgutschein
Orientierungssatz
1. Der Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers nach § 421g SGB 3 a. F. hat folgende Voraussetzungen: die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; ein wirksamer vor Beginn der Vermittlungstätigkeit geschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit hieraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; und eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (BSG Urteil vom 11. 3. 2014, B 11 AL 19/12 R).
2. Waren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Vertragsabschluss bereits einig, als der Vermittler erstmals Kontakt zum Arbeitnehmer aufnahm, so hat der Vermittler eine erforderliche kausale Vermittlertätigkeit nicht erbracht.
3. Fehlt es an einem vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit einem hieraus resultierenden Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, so ist ein Anspruch nach § 421g SGB 3 a. F. ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 06.05.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 1.000,00 EUR aus einem Vermittlungsgutschein.
Die Klägerin ist Inhaberin der X. Arbeitsvermittlung Z..
Der damals arbeitslose Beigeladene beantragte am 11.04.2011 die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines bei der Beklagten. Ausweislich des Beratungsvermerkes der Beklagten vom selben Tage teilte der Beigeladene in diesem Zusammenhang mit, sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz bemüht und die Möglichkeit zu haben, für den Zeitraum 26.04. bis 06.05.2011 eine MAG beim Arbeitgeber E. Produktions GmbH zu absolvieren. Der Durchführung der MAG stimmte die Beklagte für die Dauer von einer Woche (26.04. bis 02.05.2011) zu. Zugleich teilte er mit, am 04.04.2011 bei der Fa. E. Produktions GmbH vorstellig gewesen zu sein. Der Kontakt sei aufgrund eines Bekannten, der dort arbeite, hergestellt worden. Bei dem Gespräch sei der Arbeitgeber zunächst aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen, dass sich der Beigeladene noch in einem Arbeitsverhältnis befinde. Daher sei ihm mitgeteilt worden, dass ein sofortiger Arbeitsbeginn möglich sei. Als sich herausgestellt habe, dass der Beigeladene arbeitslos sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass das Verfahren nur über die private Arbeitsvermittlung Z. möglich sei. Mit der privaten Arbeitsvermittlung sei daher ein Termin zum 21.04.2011 vereinbart worden.
Am selben Tag stellte die Beklagte dem Beigeladenen für den Zeitraum vom 11.04.2011 bis 10.7.2011 einen Vermittlungsgutschein aus.
Der Beigeladene schloss sodann mit der Klägerin am 11.04.2011 einen schriftlichen Vermittlungsvertrag. Unter dem 23.05.2011 schloss er mit der Fa. E. Produktions GmbH einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 23.05.2011 bis 31.08.2011.
Die Klägerin beantragte am 18.08.2011 wegen der Vermittlung des Beigeladenen die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein. Die Fa. E. Produktions GmbH bestätigte unter dem 18.08.2011, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen auf die Vermittlung der Klägerin zustande gekommen sei.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.09.2011 ab. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Klägerin entstanden, sondern durch eine Initiativbewerbung des Beigeladenen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 als unbegründet zurück, da das Arbeitsverhältnis nicht durch die Klägerin vermittelt worden sei. Vielmehr habe der Beigeladene sich direkt beim Arbeitgeber vorgestellt. Erst nachdem die Firma Kenntnis von der Arbeitslosigkeit des Beigeladenen erlangt habe, sei dieser aufgefordert worden, sich bei der privaten Arbeitsvermittlerin zu melden.
Dagegen hat die Klägerin am 16.11.2011 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund (SG) erhoben. Es wurde geltend gemacht, der Beigeladene habe zum ersten Mal am 07.03.2011 im Büro der Klägerin vorgesprochen. Ihm seien verschiedene Arbeitsangebote, u. a. auch die Tätigkeit bei der Fa. E. Produktions GmbH unterbreitet worden. Dieser habe sinngemäß zu verstehen gegeben, dass er gerne dort arbeiten wolle, und mitgeteilt, zeitnah seine Bewerbungsunterlagen bei der Klägerin einreichen zu wollen. Er habe sich am 10.03.2011 telefonisch bei der Klägerin gemeldet und die Abgabe seiner Bewerbungsunterlagen zum nächsten Tag angekündigt. Am 11.03.2011 seien die Bewerbungsunterlagen dann gemeinsam besprochen und überarbeitet worden. Mit ihm seien die Arbeitsaufgaben und -abläufe sowie die Möglichkeit von Probearbeit bei der Fa. E. GmbH erörtert worden.
S...