Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Leistung. Schiedsspruch. Festsetzung der Gesamtvergütung im IKK-Bereich für die Jahre 1996 und 1997

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtvergütung im Bereich der Innungskrankenkassen für die Jahre 1996 und 1997, der keine Anpassung des Vergütungsniveaus Ost um 5% an das Vergütungsniveaus West vornimmt; beim allgemeinen Anpassungsfaktor auch die Beitragsentwicklung in der KVdR berücksichtigt; keinen unteren Interventionspunkt beim ambulanten Operieren festlegt; keine gesonderte Förderung der Präventionsleistungen und Sonnabendsprechstunden vornimmt und den sogenannten Chipkarteneffekt nicht berücksichtigt.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Gesamtvergütungen der Jahre 1996/1997 hinsichtlich

--  der Anpassung der Gesamtvergütung

--  der Berücksichtigung eines unteren Interventionspunktes beim ambulanten Operieren, bezogen auf das Jahr 1996

--  der Ablehnung der beantragten Förderung von Präventionsmaßnahmen bezogen auf das Jahr 1996

--  der Nichtberücksichtigung der Förderung von Sonnabend-Sprechstunden (1996/97)

--  der beantragten Anpassung des Vergütungsniveaus Ost an das Niveau West in Höhe von jeweils 5 v.H. (1996/97)

--  der Nichtberücksichtigung des sogenannten Chipkarteneffektes (1997).

Mit Datum vom 18. Februar 1997 hat die Klägerin dem Beigeladenen einen Vertragsentwurf über die Gesamtvergütung des Jahres 1996 übermittelt, über welchen am 19. März 1997 ergebnislos verhandelt wurde. Hintergrund für den späten Beginn sowie den ergebnislosen Verlauf dieser Verhandlungen war u.a. ein sozialgerichtliches Verfahren (S 3 Ka 55/94, L 1a KA 5/96 sowie B 6 Ka 58/97 B) bezüglich des von der Klägerin sowie des Beigeladenen unterzeichneten Honorarvertrages für die Zeit vom 01. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995.

Mit Schreiben vom 03. April 1998 stellte die Klägerin den Antrag, die Gesamtvergütung für vertragsärztliche Leistungen der Jahre 1996 und 1997 gemäss § 82 Abs. 2 SGB V festzusetzen, da eine Einigung über die Gesamtvergütung des Jahres 1996 nicht habe erzielt werden können und Gespräche über eine Honorarvereinbarung für das Jahr 1997 aufgrund einer verfahrenen Verhandlungssituation sowie gegensätzlicher Auffassungen nicht aussichtsreich seien. Zur Begründung der für die Jahre 1996/97 eingereichten Vertragsentwürfe (Anlage 1 und 2 des Schriftsatzes vom 29. April 1998) wurde ergänzend ausgeführt: Ausgangsbasis der Berechnung der Gesamtvergütung für das Jahr 1996 bilde die Gesamtvergütung des Jahres 1995. Für das Jahr 1996 sei für die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen im Beitrittsgebiet entsprechend der (ursprünglichen) Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 28. Februar 1996 (Anlage 5 des Schriftsatzes vom 29. April 1998) eine Steigerung in Höhe von vorläufig 4,5% vorgesehen gewesen. Mit Datum vom 04. November 1997 habe das BMG (Anlage 6 des Schriftsatzes vom 29. April 1998) nunmehr die durchschnittliche Veränderungsrate auf der Grundlage der Jahresabrechnungsergebnisse aller Krankenkassen für das Beitrittsgebiet mit einem Wert von 2% abschließend festgestellt. Dabei seien unter Berücksichtigung der Regelung des § 270 Abs. 2 SGB V Beiträge aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen von versicherungspflichtigen Mitgliedern, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, aussen vor geblieben. Dementsprechend seien für die Veränderung der Gesamtvergütung nur die beitragspflichtigen Einnahmen der aktiv im Berufsleben stehenden Versicherten und nicht die der Rentner zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Gesamtvergütung für Präventionsleistungen (Vorsorge- und Früherkennungsleistungen/Schutzimpfungen) in Höhe von 6% erscheine -- entsprechend der Regelung für die Jahre 1993 bis 1995 -- auch für das Jahr 1996 als angebracht. Weiter sei entsprechend der Bundesempfehlung vom 14. September 1995 zur angemessenen Veränderung der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung ab dem 01. Januar 1996 (Anlage 7 des Schriftsatzes vom 29. April 1998) eine Anhebung für Leistungen des ambulanten Operierens in Höhe von 0,45% sowie für neu in den EBM aufgenommene Leistungen in Höhe von 0,55% angezeigt, wobei im Rahmen der Förderung des ambulanten Operierens ein Interventionspunktwert in Höhe von 8,5 Pfennig festzulegen sei. Bezogen auf das Jahr 1997 wurde von der Klägerin ausgeführt, es bestehe nunmehr hinsichtlich der Anpassung der Gesamtvergütung grundsätzlich die Möglichkeit, die tatsächliche Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Innungskrankenkassen im Beitrittsgebiet (1,39%) zu berücksichtigen. Auch für das Jahr 1997 sei zur Förderung der Leistungen des ambulanten Operierens ein Interventionspunktwert von 8,5 Pfennig zu vereinbaren, um einen konstanten Anreiz zur Erbringung von ambulanten Operationen zu gewährleisten. Unter Verweis au...

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