Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschiedenenwitwenrente. Beitrittsgebiet

 

Orientierungssatz

§ 243a SGB 6 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach ihrem geschiedenen, ... 1989 verstorbenen früheren Ehegatten, D W.

Die Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen früheren Ehegatten D W wurde nach fast 26 Ehejahren im Mai 1988 geschieden. Die Klägerin und der Versicherte lebten bis zu ihrer Ehescheidung im Mai 1988 im Gebiet der ehemaligen DDR.

Unter dem 29. Februar 1996 beantragte die Klägerin die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 10. Februar 1995, mit dem die Beklagte seinerzeit einen Anspruch der Klägerin auf eine Hinterbliebenenrente abgelehnt hatte. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestimme sich nach dem im Beitrittsgebiet ehemals geltenden Recht; dieses hätte nur im Ausnahmefall einen Unterhalt vorgesehen. Der Stichtag 01. Juli 1977 könne für Anspruchsberechtigte aus der ehemaligen DDR keine Relevanz haben.

Mit Bescheid vom 15. März 1996 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin erneut zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, die Überprüfung des Bescheides vom 10. Februar 1995 hätte ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Bescheid vom 10. Februar 1995 sei somit rechtmäßig.

Dagegen legte die Klägerin unter dem 11. April 1996 Widerspruch ein und führte unter anderem zur Begründung aus, in ihrem Falle müßte eine Härtefallregelung zu finden sein. Zum Zeitpunkt ihrer Scheidung im Jahre 1988 sei es unbedeutend gewesen, über eine schwere Krebsoperation zu informieren. Da sie zur damaligen Zeit eine Halbtagsarbeit und die Aussicht auf eine Vollzeitarbeit gehabt hätte, hätte das Gericht seinerzeit eine nur sechsmonatige Unterhaltszahlung beschlossen; letztlich hätte sie aber ihren ehemaligen Ehegatten unterhalten, sie hätten noch in Wohngemeinschaft zusammengelebt. Sie hätte ihn später gepflegt, bis er 1989 gestorben sei. Ein Einstellungsstop und die Wende hätten jedoch ihr berufliches Vorhaben verhindert. Der Gesetzgeber könne ihres Erachtens eine Ablehnung nicht damit begründen, dass das Scheidungs- und Scheidungsfolgegericht der DDR in der Regel keinen Unterhalt vorgesehen hätte, weil alle Frauen gearbeitet hätten. Auch Witwen hätten gearbeitet. Sie hätten ebenfalls keine Witwenrente zu erwarten, lediglich sei ihnen nach Eintritt des Rentenalters monatlich 95,-- Mark zusätzlich gewährt worden. Vor diesem Hintergrund sei Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes fraglich. Sie sei abschließend der Ansicht, daß eine Härtefallregelung für ihren Fall möglich sein müßte.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. August 1998 wies diese den Widerspruch der Klägerin zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, der Bescheid vom 10. Februar 1995 könne nach § 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die gesetzliche Regelung des § 243 a Satz 1 SGB VI schließe einen Anspruch auf Witwenrente an den gesetzlichen Ehegatten nach § 243 SGB VI aus, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht gerichtet hätte, das im Beitrittsgebiet gegolten hätte; diese Vorschrift verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes. Das vom Ehegesetz 1946 abweichende Unterhaltsrecht im Beitrittsgebiet bestünde seit 1955. Ab dem 01. April 1966 hätte das Familiengesetzbuch der DDR gegolten. Das besondere Unterhaltsrecht der früheren DDR (EheVO bzw. FGB) sei anzuwenden, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt hätten (hier: 1989). Sei dieses Unterhaltsrecht -- wie im Falle der Klägerin -- maßgebend gewesen, könne ein Anspruch auf Witwenrente aufgrund der Regelung in § 243 a Satz 1 SGB VI nicht entstehen. Im Übrigen sei auf folgendes hinzuweisen; für Fälle der Eheauflösung nach dem 30. Juni 1977 -- hier: 1988 -- sei eine Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten nicht mehr vorgesehen. Das gelte selbst dann, wenn kein Versorgungsausgleich durchzuführen gewesen sei. Das Gesetz sehe insoweit keine Ausnahme vor. Die Begrenzung der Regelung des § 243 SGB VI auf Fälle der Eheauflösung vor dem 01. Juli 1977 sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

Mit ihrer am 21. September 1998 beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgetragen, in ihrer Klageerhebung wolle sie deutlich machen, dass, wenn vor dem 03. Oktober 1990 in der DDR eine Ehe geschieden worden sei und eine gerichtlich festgelegte Unterhaltszahlung sich nach dem Recht der ehemaligen DDR bestimme und versicherungsrechtliche Voraussetzungen gegeben gewesen seien, die Möglichkeit bestanden hätte, eine Unterhaltsre...

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