Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessen des Leistungsträgers bei der Auswahl der zu fördernden beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
Orientierungssatz
1. Nach § 81 Abs. 1 SGB 3 kann eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn diese zur beruflichen Eingliederung notwendig ist. Die Leistung ist Ermessensleistung.
2. Für eine selbstbeschaffte Ermessensleistung wird im Rahmen der Kostenerstattung verlangt, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Das ist dann der Fall, wenn ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zuließen.
3. Hat der Betroffene die Umschulung auf eigene Kosten durchgeführt, so konnte der Leistungsträger das ihm zustehende Mitspracherecht bei der Auswahl der zu fördernden Maßnahme nicht mehr ausüben. Eine Weiterbildung mit einem wesentlich geringeren zeitlichen und finanziellen Aufwand ist vorzugswürdig.
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts D-Stadt vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung einer zwischenzeitlich in Eigenregie finanzierten Umschulung zur staatlich anerkannten Erzieherin.
Die am 03. Dezember 1969 geborene Klägerin schloss am 30. Juni 1986 die Polytechnische Oberschule in A-Stadt mit Realschulabschluss ab. In der Folgezeit absolvierte sie eine Berufsausbildung zum Facharbeiter für Schreibtechnik im VEB Elektromotorenwerk Eggesin. Nach dem Abschluss am 15. Juli 1988 arbeitete die Klägerin zunächst für ein weiteres Jahr in dem Ausbildungsbetrieb. Anschließend war die Klägerin im “VEB Kombinat Großhandel Waren des täglichen Bedarfes" bis zum 31. Dezember 1991 in ihrem Beruf als Schreibtechnikerin tätig.
Nach der Geburt ihres Sohnes und eines sich anschließenden Erziehungsurlaubes war die Klägerin für den Zeitraum Februar 1993 bis September 1994 arbeitslos. Während dieser Zeit war sie auf 120,00 DM - Basis als Gebäudereinigerin bei der “Hyper-Clean-GmbH A-Stadt als Gebäudereinigerin tätig. Vom 01. September 1994 bis 29. Mai 1995 nahm sie an einer Integrationsmaßnahme für Langzeitarbeitslose beim Berufsförderungswerk Ueckermünde teil. Vom 30. Mai 1995 bis 31. März 1997 war sie als Schreibkraft/Bürokraft im Immobilien-/ und Finanzmaklerbüro Frank Westphal in A-Stadt beschäftigt. Vom 01. April 1997 bis 31. Januar 1998 war sie erneut arbeitslos, wobei sie während dieser Zeit eine Tätigkeit als Verkäuferin auf 120,00 DM - Basis in 2 “Früh und Spät" Verkaufsstellen in Ferdinandshof und A-Stadt ausübte. Vom 01. Februar 1998 bis 1. November 2004 war sie als Sachbearbeiterin bzw. Bürokraft bei der “Interessensgemeinschaft Fjordpferd (IGF) e.V. in Leopoldshagen tätig. Während der sich anschließenden Arbeitslosigkeit war sie bis März 2006 als Sachbearbeiterin auf dem Haffwiesenhoff Leopoldshagen in Nebentätigkeit beschäftigt. Im März 2006 übte sie diese Tätigkeit in Vollzeit - 40 Std./Wo - aus. Ab Oktober 2008 bis einschließlich Februar 2010 wurde die Tätigkeit in Teilzeit - 25 Std./Wo - ausgeübt.
Die Klägerin meldete sich anschließend zum 01. März 2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 01. März 2010, welches die Beklagte bewilligte.
In einer bereits am 22. Dezember 2009 abgeschlossen Eingliederungsvereinbarung formulierten die Beklagte und die Klägerin als Ziel die Aufnahme einer Tätigkeit als Call Center Agentin nach vorgeschalteter Qualifizierung.
In der Folgezeit beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Förderung einer Umschulungsmaßnahme mit dem Ziel den Berufsabschluss der “staatlich anerkannten Erzieherin„ zu erwerben.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2010 ab. Die Umschulung zur Erzieherin sei nicht notwendig. Im Falle der Arbeitslosigkeit sei es das Ziel der Beklagten Arbeitnehmer mit den kostengünstigsten Mitteln unter Beachtung der Arbeitsmarktsituation in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Der Klägerin werde ein Bildungsgutschein für eine Weiterbildung zur Call Center Agentin angeboten. Hierdurch habe sie die Chance innerhalb von kurzer Zeit ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis einzugehen.
Hiergegen legte die Klägerin am 04. Mai 2010 Widerspruch ein. Nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit habe sie in diversen Medien - Internet, Presse - versucht Stellenangebote zu finden, die ihrem Berufsbild - Bürohilfe, Sachbearbeiterin, Schreibkraft, etc. - entsprechen. Dies sei ohne Erfolg geblieben. Sie schätze daher ihre Chancen in diesem Bereich eine neue Tätigkeit zu finden, als aussichtslos ein. Da sie aber gut mit Kindern umgehen könne und ihr von mehreren Arbeitgebern bestätigt worden sei, dass Erzieherinnen gesucht würden, sehe sie in der Umschulung eine reelle Chance eines Neueinstieges. Darüber hinaus habe sie von der Volkssolidarität eine Einstellungszusage erhalten, falls sie die beantragte Umschulungsmaßnahme erfolgreich abs...