Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs des Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein
Orientierungssatz
1. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers aus einem Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 7 SGB 3 bzw. § 421g SGB 3 a. F. hat zur Voraussetzung das Vorliegen eines Vermittlungsgutscheins, eines Vergütungsanspruchs des Vermittlers gegenüber dem Arbeitsuchenden aufgrund eines wirksamen Vertrags zwischen diesen beiden, die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer sowie eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten.
2. Zum Schutz des Arbeitsuchenden vor der Ausnutzung persönlicher und wirtschaftlicher Notlagen ist die schriftliche Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 126 BGB notwendig.
3. Dagegen bedarf es keiner schriftlichen Regelung dahingehend, dass ein Vergütungsanspruch lediglich bei Zustandekommen eines Arbeitvertrags entsteht. Dies folgt bereits aus dem Wesen des Maklervertrags und der entsprechenden Regelung des § 652 Abs. 1 S. 1 BGB.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2012 und der Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger aus dem Vermittlungsgutschein vom 12. Januar 2009 für den Arbeitnehmer C. 2.000,00 € zu zahlen
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung von 2.000,00 € aus einem Vermittlungsgutschein für den Beigeladenen C. streitig.
Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlungsagentur. Über die Agentur wurde der Beigeladene C. als Schlosser ab dem 2. Februar 2009 unbefristet mit Arbeitsvertrag vom selben Tag bei der A. GmbH & Co. KG in C-Stadt vermittelt.
Der Vermittlung zugrunde lag ein “Arbeitsvermittlungsvertrag„, der außer den Daten des Beigeladenen und des Klägers folgenden Text enthält:
“Der Arbeitssuchende beauftragt die Arbeitsvermittlung mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle.
Gesuchte Tätigkeit Schlosser
Der Arbeitssuchende verfügt über einen gültigen Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000,- €.„
Diese Vereinbarung ist von beiden Vertragsparteien am 14. Januar 2009 unterzeichnet worden.
Der für den Beigeladenen ausgestellte Vermittlungsgutschein über 2.000,00 € hatte eine Gültigkeitsdauer vom 12. Januar 2009 bis 11. April 2009.
Die Beklagte lehnte den am 25. März 2009 gestellten Antrag des Klägers auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines in Höhe von zunächst 1.000,00 € ab (Bescheid vom 30. März 2009). Der Kläger habe gegenüber dem Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch gemäß § 296 i. V. m. § 297 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Mit am 8. April 2009 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er bereits durch die Beauftragung zur Vermittlung einer Arbeitsstelle sowie die Bekanntgabe des Vermittlungsbetrages (lt. Vermittlungsgutschein) vom Beigeladenen einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer erworben habe, da dieser ihn sonst nicht beauftragen müsse. So hätten dies seit fast 4 Jahren die Kollegen von den anderen Arbeitsagenturen auch gesehen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Rechtlich stützte sich die Beklagte auf § 421 g i. V. m. §§ 296 und 297 SGB III. Ein Vergütungsanspruch, den die Agentur für Arbeit erfüllen solle, setze voraus, dass der Vermittler mit dem Arbeitsuchenden einen schriftlichen Vermittlungsvertrag geschlossen habe. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III bedürfe ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichte, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, der schriftlichen Form. In dem Vertrag sei insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben, § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Der vorliegende Arbeitsvermittlungsvertrag enthalte neben den Angaben zu den Vertragspartnern lediglich den Hinweis auf das Vorliegen eines gültigen Vermittlungsgutscheines. Es fehle jedoch eine Vereinbarung, dass im Falle einer erfolgreichen Vermittlung überhaupt ein Vergütungsanspruch entstehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass aus dem Vermittlungsgutschein selbst noch kein Zahlungsanspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitnehmer entstehe. Dieser könne erst aufgrund eines wirksam abgeschlossenen Vermittlungsvertrages begründet werden. Dieser liege hier jedoch nicht vor, da es an einem wesentlichen Vertragsinhalt hinsichtlich des Entstehens eines Vergütungsanspruches fehle. Selbst wenn aufgrund des Hinweises auf dem Vermittlungsgutschein auf die Höhe einer etwaigen Vergütung geschlossen werden könne, mangele es dennoch an einer explizierten Regelung bezüglich der Voraussetzungen für die Begründung eines Vergütungsanspruches gegen den Arbeitnehmer. Dies führe zur Unwirksamkeit des Ve...