Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitgegenstand. analoge Anwendung von § 96 SGG. Arbeitslosengeld II. Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen. Unterkunft und Heizung. Abzug der Kosten für Warmwasseraufbereitung. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige
Orientierungssatz
1. Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach SGB 2 für nachfolgende Bewilligungszeiträume, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergehen und ein streitiges Rechtsverhältnis regeln, das im Kern dieselbe Rechtsfrage betrifft und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt, werden unter analoger Anwendung des § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens.
2. Die Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB 2 sowie das Verfahren der Regelsatzbemessung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und ob die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind.
3. Ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung ist bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB 2 enthalten und daher bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 SGB 2 in Abzug zu bringen. Lässt sich der Anteil der Kosten für Warmwasser aus der letzten Betriebskostenabrechnung entnehmen, so ist nicht eine Pauschale, sondern der ausgewiesene tatsächliche Anteil (hier 17%) von der vom Vermieter geforderten Heizkostenvorauszahlung abzusetzen.
4. Voraussetzung für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB 2 ist, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB 9 oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes tatsächlich gewährt werden. Es genügt nicht, dass der Hilfeberechtigte nur die Voraussetzungen für diese Hilfe erfüllt.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind im Berufungsverfahren noch höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II vom 01. Januar 2006 bis 30 Juni 2006.
Die 1954 geborene, geschiedene Klägerin war zuletzt vom 18. Juli 1999 bis zum 25. März 2001 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 18. Juni 2001 bis zur Anspruchserschöpfung am 13. April 2003 bezog sie Arbeitslosengeld, zuletzt nach einem Leistungssatz von wöchentlich 42,42 € (183,82 € monatlich). Darüber hinaus bezog die Klägerin vom 01. August 2002 bis zum 30. Juni 2003 Wohngeld in Höhe von 163,00 € monatlich.
Ab dem 14. April 2003 bis zum 31. Dezember 2004 bezog die Klägerin Arbeitslosenhilfe in Höhe von 36,05 € wöchentlich.
Die Klägerin ist als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 v. H. ab dem 06. Oktober 2003 anerkannt.
Die Klägerin bewohnt eine Mietwohnung der N e. G. mit einer Größe von 46,17 m². Die "Nutzungsgebühr" für diese Wohnung beträgt 157,32 € zuzüglich eines Zuschlages für Wertverbesserungen in Höhe von 10,99 €. Für den Zeitraum von Januar bis März 2005 hatte die Klägerin darüber hinaus eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 45,00 € sowie eine Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 55,00 €, mithin insgesamt 268,31 € zu entrichten. Von April bis September 2005 reduzierte sich die Vorauszahlung für Betriebskosten und für Heizung und Warmwasser jeweils um 5,00 €, so dass insgesamt 258,31 € zu zahlen waren. Ab dem 01. Oktober 2005 waren für die Betriebskostenvorauszahlung sowie die Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser jeweils 50,00 € zu zahlen, so dass insgesamt ab diesem Zeitpunkt wiederum 268,31 € von der Klägerin zu entrichten waren. Aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 ergab sich ein Guthaben für die Klägerin in Höhe von 133,37 €, welches durch die N mit der Oktobermiete 2005 verrechnet wurde, so dass die Klägerin im Oktober 2005 tatsächlich lediglich 134,94 € (268,31 € ./. 133,37 €) zu zahlen hatte. Ab dem 01. Januar 2006 zahlt sie 283,31 €, nachdem der Vermieter die Vorauszahlung für Betriebskosten auf 55,00 € und für Heizung/Warmwasser auf 60,00 € erhöht hat.
Vom 01. Juni bis zum 30. November 2005 hat die Klägerin einen "Ein-Euro-Job" ausgeübt.
Am 27. September 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren. Hierbei legte die Klägerin unter anderem die unter dem 27. Juli 2004 erstellte Nebenkostenabrechnung der N für das Jahr 2003 vor, aus der sich unter anderem ergab, dass die Wassererwärmungskosten für das Jahr 2003 16,682 % der Kosten für Heizung und Warmwasser betragen haben und in Höhe von insgesamt 106,29 € (entsprechend 8,86 € monatlich) abgerechnet worden waren (bei abgerechneten Gesamtheizkosten von 585,49 € entspricht dies einem Anteil von 18,54 %).
Mit Bescheid vom 08. November 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 585,56 €. Unbeschadet der ...