Leitsatz (amtlich)
Zur Verweisbarkeit eines Betriebsschlossers (Facharbeiter) mit einem Leistungsvermögen
Leistungsvermögen für nur leichte Tätigkeiten bei weiteren Funktionseinschränkungen auf den Beruf des Gerätezusammensetzers in der Kleinstserie (hier bejaht).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 15. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision der wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger wurde am … geboren. Nach Abschluss der 8. Klasse verließ er am 30. Juni 1972 die Schule und nahm eine dreijährige Lehre zum Betriebsschlosser auf. Diese schloss er durch Facharbeiterzeugnis vom 01. Juli 1975 erfolgreich ab. Zudem qualifizierte er sich als Schweißer weiter. Er reichte unter anderem einen Schweißerpass vom 14. März 1997 zu den Gerichtsakten. Nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Betriebsschlosser arbeitete der Kläger bis zu seinem Herzinfarkt (17. April 2001) als Betriebsschlosser und Schweißer, zuletzt bei der Volkswerft in Stralsund.
Nach seinem Herzinfarkt wurde der Kläger zunächst stationär in der Kardiologie der … Universität … behandelt (bis 05. Mai 2001). Nach der anschließend durchgeführten Reha-Maßnahme kam Dr. … in seinem Reha-Entlassungsbericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als Schweißer nur noch unter drei Stunden ausüben könne, im Übrigen aber eine Leistungsfähigkeit für sechs Stunden und mehr bestehe bei noch im Einzelnen benannten Funktionseinschränkungen.
Durch Bescheid vom 15. Juni 2001 erhielt der Kläger einen Grad der Behinderung von 60 v. H. sowie das Merkzeichen "G".
Am 08. August 2002 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Es wurden Befundberichte der behandelnden Ärzte DM vom 28. August 2002 und Dr. …, Internist und Kardiologe, vom 30. Oktober 2002 und vom 21. Juli 2001 zur Akte gereicht, ferner von Prof. Dr. …, Zentrum für Innere Medizin der Universität … vom 21. Dezember 2001.
Die Beklagte ließ den Kläger durch Dr. … begutachten, der in seiner Stellungnahme vom 05. November 2002 zu dem zusammenfassenden Ergebnis gelangte, als Schweißer könne der Kläger nur noch unter drei Stunden arbeiten. Im Übrigen bestehe aber ein positives Leistungsbild für körperlich leichte, anteilig mittelschwere Arbeiten von sechs Stunden und mehr unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen, Nacht- und Akkordarbeit, Durchnässung, Unterkühlung, dauerhafte Überkopfarbeiten.
Durch Bescheid vom 21. November 2002 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab: Mit seinem vorhandenen Leistungsvermögen sei der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf als Schweißer auszuüben. Er könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Werkzeugausgeber im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Der Kläger erhob am 18. Dezember 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, bereits der Reha-Entlassungsbericht der LVA vom 28. Juni 2001 weise ein erloschenes Leistungsvermögen für den Beruf des Schweißers aus. Sowohl das sozialmedizinische Gutachten der BEK G vom 11. Juli 2001 als auch vom 17. September 2002 gingen von Arbeitsunfähigkeit auf Dauer für den zuletzt ausgeübten Beruf als Schweißer aus. Im Gutachten vom 17. September 2002 der BEK G werde darüber hinaus explizit ausgeführt, dass auch einer stufenweisen Wiedereingliederung in das alte Arbeitsfeld nicht zugestimmt werden könne.
Die benannte Tätigkeit als Werkzeugausgeber sei weder sozial noch medizinisch zumutbar. Er, der Kläger, besitze einen Facharbeiterabschluss als Schlosser und Schweißer. Damit genieße er Berufsschutz. Die angegebene Verweisungstätigkeit als Werkzeugausgeber erfordere aber nur eine Einarbeitungszeit von weniger als einem Jahr. Sie sei daher aus sozialen Gründen nicht zumutbar. Auch medizinisch sei die genannte Tätigkeit nicht zumutbar. Bereits der Reha-Entlassungsbericht aus 2001 führe aus, dass Tätigkeiten nur ohne schweres Heben und Tragen von Lasten in Betracht kämen, außerdem sollten häufiges Bücken, Überkopfarbeiten und Steigen auf Leitern vermieden werden. Diese Merkmale würden aber bei einer Tätigkeit als Werkzeugausgeber zutreffen. Außerdem sei er, der Kläger, seit Juni 2001 schwerbehindert (GdB 60 v.H.). Im Schwerbehindertenausweis sei auch das Merkmal G eingetragen. Er sehe sich nicht mehr in der Lage, mehr als 500 bis 600 Meter ohne Schmerzen zurückzulegen. Beim Treppensteigen habe er immer Atemprobleme. Alles in allem reduziere sich sein Leistungsvermögen auf null.
In der Folgezeit wurden Befundberichte beigezogen des Orthopäden Dr. … vom 11. Februar 2003 sowie nochmals Dr. … vom 21. Februar 2003. Ferner gelangten noch ein MDK-Gutachten von Dr. vom 11. Juli 2001 zur Gerichtsakte sowie ein weiteres M...