Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit. Schlosser. Ausbildung Kroatien. Verweisung auf Löter in der Einzelfertigung. Leistungseinschränkungen. Verweisungstätigkeit. Berufsschutz. Facharbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Versicherte seine berufliche Ausbildung nicht in Deutschland, sondern im Ausland absolviert, ist er nur dann als Facharbeiter einzustufen, wenn er in voller Breite über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines deutschen Facharbeiters im gleichen Alter und mit derselben Berufserfahrung verfügt.

2. Die Verweisungstätigkeit eines Löters in der Einzelfertigung ist einem Facharbeiter sozial zumutbar.

 

Normenkette

SGB VI § 240

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1947 in Kroatien geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Maschinenschlosser und legte laut Bescheinigung der Berufsfachschule für metallverarbeitende Berufe mit praktischer Ausbildung in S B vom 24. September 1966 eine entsprechende Prüfung ab. Er kam im April 1969 in die Bundesrepublik Deutschland und war hier nach seinen Angaben vor allem als Schlosser und Rohrschlosser tätig. Am 12. März 1979 legte er die Schweißerprüfung für Metall-Lichtbogenschweißen, Wurzel: Schutzgasschweißen erfolgreich ab (Bescheinigung des TÜV B vom selben Tag; gültig bis zum 14. Februar 1981). Nach den vorliegenden Unterlagen war er ab April 1969 beschäftigt

28.04.1969 bis zum 30.06.1969    

Bohrdrehwerker bei der S AG,

04.10.1969 bis zum 01.10.1970

Schlosser bei Industriemontage L,

04.11.1971 bis zum 21.03.1972

Kabelarbeiter bei der K- und L- fabriken GmbH - Werksgruppe R,

18.05.1972 bis zum 31.12.1990

Schlosser im Kesselbau bei der Firma B GmbH,

02.01.1991 bis zum 15.03.1991

Maschinenschlosser bei der Firma VB A GmbH Werk B,

13.07.1992 bis zum 27.07.1992

Rohrschlosser bei der Firma P B Gasheizung Sanitäre Anlagen GmbH,

mit Unterbrechungen

03.08.1992 bis zum 14.04.1995

Schlosser bei der Firma E R Sanitäranlagen und Bauklempnerei,

mit Unterbrechung

08.05.1995 bis zum 13.12.1996

Rohrschlosser bei der Firma J K Industriemontagen,

mit Unterbrechung

07.04.1997 bis zum 15.12.1997

Verlegen und Schweißen von Fugen- profilen bei der Firma H & Partner GbR

16.12.1997 bis zum 06.06.1998

Schlosser bei der Firma B Bau Service GmbH Hochbau (Konkurs)

01.04.1999 bis zum 09.01.2000

geringfügige Beschäftigung als Bau- hilfsarbeiter (auch Schlosserarbeiten) bei HO Baustoffhandel

Ab dem 17. Oktober 2000 bestand Arbeitsunfähigkeit, ab dem 28. November 2000 bezog er Krankengeld, ab dem 01. März 2001 Arbeitslosengeld. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt (Bescheid vom 16. Februar 2006).

Mit Antrag vom 03. Januar 2001 begehrte er von der Beklagten ab Januar 2000 wegen Bandscheibenvorfall und Kniegelenk-Operation Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Zuletzt sei er als Bauhilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Chirurgen K/S vom 31. März 2001 mit einem CT-Befund der HWS vom 18. Januar 2000 sowie einem Bericht der Ärztin für Neurochirurgie Dr. S vom 09. Mai 2000 ein und veranlasste ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dipl.-Med. P vom 18. Mai 2001 (Untersuchungszeitpunkt), der darin folgenden Diagnosen stellte:

1. Cervicobrachialgie rechts bei HWS-Fehlstatik, Spondyloosteochondrose, Uncarthrose, Prolaps C 4/5.

2. Gonalgie rechts bei Retropatellararthrose, Chondropathie, Zustand nach bilateraler arthroskopischer Meniskektomie (2000).

3. Periarthropathia humeroscapularis rechts.

4. Senk-Spreiz-Knick-Fuß beidseits.

5. Hyperurikämie, medikamentös kompensiert.

In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führte er aus, der Kläger könne leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel ohne Überkopfarbeiten, Hocken und Knien, Erklimmen von Leitern und Gerüsten, Transport von Lasten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr verrichten. Als Schlosser sei er lediglich unter drei Stunden einsatzfähig.

Die Beklagte veranlasste eine Arbeitgeberauskunft von dem Liquidator der Firma B Bau Service GmbH, Herrn H O, vom 05. März 2001, nach der der Kläger seit dem 26. Oktober 1998 eine geringfügige Beschäftigung als Schlosser und andere gewerbliche Tätigkeiten ausführe.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers zwar durch Krankheiten und Behinderungen beeinträchtigt. Er könne jedoch mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Den hiergege...

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