Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7. Wie-Beschäftigung. Handlungstendenz. fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung. Nachbarschaftshilfe. Umfang
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung der "Wie - Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 SGB VII von der Nachbarschaftshilfe
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 24. November 2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1968 geborene Kläger, der gelernte Elektromonteur ist, erlitt am 24. November 2001 auf dem in seiner Nachbarschaft gelegenen Grundstück der Eheleute X. beim Einbau eines Regenwasserauffangbehälters Verletzungen im Bereich seiner linken Hand, als er sich bei dem Versuch, ein Kettengehänge bei dem für die Arbeiten benutzten Bagger auszuhängen, Quetschverletzungen an seiner linken Hand zuzog. Nach erfolgter Erstversorgung in B. wurde der Kläger in die Abteilung für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums G. verlegt, wo er in der Zeit vom 24. November bis 21. Dezember 2001 stationär behandelt wurde. Die dortigen Ärzte diagnostizierten beim Kläger Trümmerfrakturen im Bereich der Mittelhandknochen des dritten, vierten und fünften Fingers sowie eine Grundgliedtrümmerfraktur des Kleinfingers der linken Hand. Am 7. Dezember 2001 musste der kleine Finger der linken Hand des Klägers amputiert werden.
Am 17. Juli 2002 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten den Unfall vom 24. November 2001 an und fügte die Epikrise des Universitätsklinikums G. vom 21. Dezember 2001 sowie den Arztbrief des Dr. A. des DRK-Krankenhauses B-Stadt GmbH B. vom 25. Januar 2002 bei.
Bezüglich der Unfallfolgen erstellte auf Anforderung der Beklagten der Oberarzt H. vom Unfallkrankenhaus B. seine Stellungnahme vom 26. August 2002. Hierin gab er an, dass beim Kläger - zumindest vorübergehend - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v. H. verblieben sei.
Auf Anfrage der Beklagten zum Unfallhergang gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 15. August 2002 an, der Kläger sei auf dem Grundstück seines Nachbarn Herrn X. tätig gewesen, wo ein Regenwasserauffangbehälter installiert worden sei. Insgesamt seien vier Personen tätig gewesen, einer davon als Baggerfahrer. Aufgabe des Klägers sei es gewesen, die Brunnenringe am Hängegeschirr des Baggers zum Zwecke des Transports zu befestigen. Als der Kläger das Hängegeschirr habe lösen wollen, sei die Baggerschaufel durch den Baggerfahrer betätigt worden, hierbei sei der Kläger mit der linken Hand zwischen die Backen der Schaufel geraten und habe hierdurch letztlich seinen kleinen Finger an der linken Hand verloren. Der Kläger sei bereits zwei Stunden tätig gewesen, als der Unfall passiert sei, der zeitliche Gesamtumfang sei mit ca. drei Stunden veranschlagt gewesen. Zu der Familie X. bestehe ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, allerdings kein Freundschaftsverhältnis. Vor dem Unfall habe Herr X. dem Kläger einmal beim Errichten einer Garage geholfen. Eine Vergütung für die Tätigkeit am 24. November 2001 sei nicht vereinbart gewesen.
Eine mehrfach bei den Eheleuten X. von der Beklagten angeforderte Auskunft erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 6. August 2003 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 24. November 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es habe nicht bewiesen werden können, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 28. August 2003 forderte die Beklagte von der BKK ... den vom Kläger dieser Krankenkasse gegenüber abgegebenen Unfallfragebogen vom 18. Januar 2002 an. Darüber hinaus vernahm die Beklagte den unmittelbaren Nachbarn des Klägers, den am Unfalltag ebenfalls mithelfenden Zeugen R. und den Fahrer des Baggers, den Zeugen D.. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aussagen der Zeugen wird auf die Niederschrift vom 16. Januar 2004 betreffend den Zeugen R. (Blatt 103 bis 105 VA) und vom 20. Januar 2004 betreffend den Zeugen D. (Blatt 108 bis 109 VA) verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 wies die Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Da die unfallbringende Tätigkeit nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt sei, habe kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestanden. Ein Versicherungsschutz nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB VII scheide ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift seien gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig würden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Kläger weisungsfrei auf dem Grundstück der Familie X. betätigt habe. Er sei tätig geworden, weil er seinem Bekannten (dem Zeugen R.) habe helfen wollen. Er habe s...