Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Beginn einer Verletztenrente. verspätete Anmeldung. Ausschlussfrist. Rechtsunkenntnis. ehemalige DDR

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung des § 1546 Abs 1 S 1 RVO findet bis zum 31.12.1996 auch für Arbeitsunfälle Anwendung, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind, aber erst nach Inkrafttreten des SGB 7 angemeldet wurden.

2. Die Zahlung von Schadensersatzleistungen nach § 267ff AGB DDR begründet keinen Umstand im Sinne des § 1546 RVO, der für die verspätete Anmeldung Verhältnisse begründet, die außerhalb des Willens des Antragstellers liegen.

 

Orientierungssatz

1. Die Ausnahmeregelung des § 214 Abs 3 SGB 7 kommt nicht zur Anwendung (vgl LSG Berlin vom 2.11.1999 - L 2 U 91/98 = HVBG-INFO 2000, 262).

2. Die Unfallanzeige des damaligen Betriebes stellt keine Anspruchsanmeldung iS des § 1546 Abs 1 S 1 RVO dar, weil diese Unfallmeldung nicht den Willen des Klägers wiedergibt, Leistungsansprüche wegen des erlittenen Körperschadens geltend machen zu wollen.

3. Auch die erfolgte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten gegenüber der Staatlichen Versicherung der ehemaligen DDR bzw jetzigen Allianz-Versicherungs AG stellt keine Anmeldung im oben genannten Sinne bei einem Sozialleistungsträger oder einer Gemeinde - iS des § 16 Abs 1 SGB 1 dar. Die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR war im Falle des Versicherten kein Leistungsträger der Sozialversicherung gemäß § 12 iVm § 23 SGB 1, noch ist dies die Deutsche Versicherungs-AG bzw Allianz-Versicherungs AG. Die Geltendmachung solcher Schadensersatzleistungen bzw auch deren Gewährung beruht allein auf zivilrechtlichen bzw arbeitsrechtlichen Vorschriften (AGB) der ehemaligen DDR und stellt daher auch keine - öffentlich-rechtlichen - Sozialleistungen etwa der ehemaligen Sozialversicherung der DDR bzw Entschädigungsleistungen der Beklagten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662478

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