Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Arbeitslosengeldes bei Steuerfreiheit. LPG-Mitglied. Verfassungsmäßigkeit. Kirchensteuer

 

Orientierungssatz

1. Die bis zum 31.12.1990 wirksamen Besonderheiten der steuerlichen Behandlung der Mitglieder von Genossenschaften der Landwirtschaft rechtfertigen es, als Arbeitsentgelt iS des § 112 Abs 1 AFG das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzusehen, zu dem zusätzlich die hierauf entfallenden Steuern hinzuzurechnen sind, die ohne die Steuerbefreiung im Bemessungszeitraum zu leisten gewesen wären.

2. Ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz des Inhalts, daß die gesetzlichen Abzüge im Beitrittsgebiet auch bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage außer Ansatz zu bleiben hätten, kann dem § 249c Abs 10 AFG nicht entnommen werden.

3. Die vollständige Nichtberücksichtigung der Steuerbefreiung von LPG-Mitgliedern wirkt sich nicht in ganz erheblicher Weise auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes aus und stellt einen gravierenden Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG dar, der auch für eine Übergangszeit nicht hinnehmbar ist.

4. Gegen die Berücksichtigung der Kirchensteuer beim pauschalierten Abzug gemäß § 111 AFG bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl LSG Neubrandenburg vom 21.6.1993 - L 2 Ar 8/92).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.07.1994; Aktenzeichen 11 RAr 103/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653907

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