Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall eines deutschen Arbeitnehmers in einer schwedischen Firma. Wohnsitz in Deutschland. Europarecht. zuständiger Unfallversicherungsträger: schwedische Unfallversicherung. Sachleistungsaushilfe des deutschen Unfallversicherungsträgers gem Art 36 Abs 2 EGV 883/2004. kein Anspruch auf Geldleistung gegenüber dem deutschen Unfallversicherungsträger: kein Einvernehmen zwischen der schwedischen Unfallkasse und dem deutschen Unfallversicherungsträger gem Art 21 Abs 1 S 2 EGV 883/2004. Teilhabeleistung. Kraftfahrzeughilfe. Übernahme der Anschaffungskosten für einen Pkw mit Automatikgetriebe. keine Sachleistung gem Art 1 Buchst va EGV 883/2004
Orientierungssatz
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, der als Beschäftigter einer schwedischen Firma einen Arbeitsunfall in Schweden erlitten hatte, hat gegenüber dem deutschen Unfallversicherungsträger keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines Pkw mit Automatikgetriebe gem § 40 Abs 2 SGB 7, da es sich dabei nicht um eine Sachleistung gem Art 1 Buchst va EGV 883/2004, sondern um eine Geldleistung iS von Art 21 Abs 1 S 1 EGV 883/2004 handelt.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 5. April 2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung, dass die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Pkw rechtswidrig war.
Der 1963 geborene Kläger erlitt am 31. Mai 2008 als Arbeitnehmer der schwedischen Firma K... Plättsetring in S. einen Unfall, als er beim Transport eines Kartons mit Fliesen stolperte, mit dem rechten Fuß umknickte und sich dabei ein Sprunggelenksbruch rechts und einen Wadenbeinbruch rechts zuzog. Als Folgen dieses Unfalls bestehen eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Beines in Form einer Peronaeuslähmung im rechten Fuß; der Kläger ist darüber hinaus anerkannter Schwerbehinderter. Ihm ist das Merkzeichen „G“ von der Versorgungsverwaltung zuerkannt worden. Darüber hinaus bezieht der Kläger seit Mai 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger in S. sozialversichert; der Unfall wurde vom schwedischen Unfallversicherungsträger F. in Lund als Arbeitsunfall anerkannt. Die Erstversorgung der Verletzung erfolgte in einem Krankenhaus in S., hiernach kehrte der Kläger zur Weiterbehandlung nach Deutschland zurück. Seit diesem Zeitpunkt wurde er ärztlich von der deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland bei der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft/Standort Duisburg im Rahmen der Sachleistungsaushilfe für den zuständigen Unfallversicherungsträger in S. betreut. Nach Angaben des Klägers erhält er seit Oktober 2012 vom Schwedischen Unfallversicherungsträger ein sog. Ausgleichsgeld in Höhe der Differenz zum in S. bezogenen Lohn. Nach Angaben der Beklagten von April 2013 erbrachte sie Sachleistungsaushilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab Juli 2008 in Deutschland in Form ambulanter und stationärer Behandlungskosten, Kosten für Hilfsmittel und sonstige Sachleistungen in Höhe von insgesamt ca. 42.000,00 €.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 hatte der Kläger bei der Beklagten zunächst einen Antrag auf eine „Zusatzausstattung“ für einen PKW gestellt. Er führte hierzu aus, er habe einen Anspruch auf eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich sei. Unter demselben Datum beantragte er darüber hinaus eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und zitierte zur Begründung in seinem Antrag u. a. Vorschriften aus der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzH-VO).
Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 2. November 2012 zum einen mit, bevor der vom Kläger benannten KfZ-Firma W. und H. eine Kostenzusage für die verletzungsbedingten notwendigen Umrüstungsmaßnahmen an seinem Fahrzeug zugeleitet werde, werde um eine Kopie des Kaufvertrages und des Fahrzeugbriefes des umzurüstenden PKWs gebeten. Darüber hinaus bewilligte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 2. Dezember 2012, gerichtet an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers, die Übernahme von Kosten für den verletzungsbedingten notwendigen Umbau des PKWs des Klägers. Man warte noch auf die Einreichung einer Kopie des Kaufvertrages und des Kfz-Scheines durch den Kläger. Sobald diese Unterlagen vorlägen, erfolge eine weitere Information. Dann könne der Umbau erfolgen und abschließend die Rechnung eingereicht werden. Die Einreichung entsprechender Unterlagen durch den Kläger erfolgte nicht.
Unter dem 13. März 2014 stellte der Kläger bei der Beklagten zahlreiche Anträge, u. a., den Antrag über die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges „zu bescheiden“. Der beantragte Verwaltungsakt sei noch nicht erlassen worden. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid sei b...