Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. zuständiger Unfallversicherungsträger. Arbeitsunfall eines deutschen Arbeitnehmers in einer schwedischen Firma. Wohnsitz in Deutschland. Europarecht - Sachleistungsaushilfe des deutschen Unfallversicherungsträgers gem Art 36 Abs 2 EGV 883/2004. kein Anspruch auf Geldleistung gegenüber dem deutschen Unfallversicherungsträger. kein Einvernehmen zwischen der schwedischen Unfallkasse und dem deutschen Unfallversicherungsträger gem Art 21 Abs 1 S 2 EGV 883/2004
Orientierungssatz
1. Für einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, der als Beschäftigter einer schwedischen Firma einen Arbeitsunfall in Schweden erlitten hatte, ist die schwedische Unfallkasse der zuständige Unfallversicherungsträger.
2. Gem Art 36 Abs 2 EGV 883/2004 ist der deutsche Unfallversicherungsträger als zuständiger Träger des Wohnortes bzw Aufenthaltsort des Versicherten für die Erbringung der Sachleistungen bei Arbeitsunfällen zuständig.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 6. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Beklagte streitig.
Der 1963 geborene Kläger erlitt am 31. Mai 2008 als Arbeitnehmer der schwedischen Firma K. P. in S. einen Unfall, als er beim Transport eines Kartons mit Fliesen stolperte, mit dem rechten Fuß umknickte und sich dabei einen Sprunggelenksbruch rechts und einen Wadenbeinbruch rechts zuzog. Als Folgen dieses Unfalls bestehen jedenfalls eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Beines in Form einer Peronaeuslähmung im rechten Fuß; der Kläger ist darüber hinaus anerkannter Schwerbehinderter. Ihm ist das Merkzeichen „G“ von der Versorgungsverwaltung zuerkannt worden. Darüber hinaus bezieht der Kläger seit Mai 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger in S. sozialversichert; der Unfall wurde vom schwedischen Unfallversicherungsträger F. in Lund als Arbeitsunfall anerkannt. Die Erstversorgung der Verletzung erfolgte in einem Krankenhaus in S., hiernach kehrte der Kläger zur Weiterbehandlung nach Deutschland zurück. Seit diesem Zeitpunkt wurde er von der deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland bei der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft/Standort Duisburg im Rahmen der Sachleistungsaushilfe für den zuständigen Unfallversicherungsträger in S. betreut. Nach Angaben des Klägers erhält er vom Schwedischen Unfallrententräger ein sog. Ausgleichsgeld in Höhe der Differenz zum in S. bezogenen Lohn. Nach Angaben der Beklagten von April 2013 erbrachte sie eine sog. Sachleistungsaushilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab Juli 2008 in Deutschland in Form ambulanter und stationärer Behandlungskosten, Kosten für Hilfsmittel und sonstige Sachleistungen in Höhe von insgesamt ca. 42.000,00 €.
Der Kläger stellte unter dem 13. März 2014 14 Anträge bei der Beklagten auf Gewährung von Leistungen. Hierzu bat er um Erteilung rechtsmittelfähiger Bescheide bezüglich dieser Anträge. Unter anderem beantragte der Kläger die Gewährung einer Anhängerkupplung, Übernahme der Kosten für Übersetzungen, die Gewährung eines sog. persönlichen Budgets durch die Beklagte, Transportkosten, Hilfsmittel für besseres Hören und Sehen sowie die Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Beklagte erließ unter dem 31. März 2014 insgesamt 14 Bescheide bezüglich der vom Kläger am 13. März 2014 gestellten Anträge. Sie führte u. a. aus, dass der Kläger etwa auf medikamentöse und medizinische Leistungen Ansprüche habe, ebenfalls bestünden Ansprüche auf Funktionstraining, Rehabilitationssport sowie ein Anspruch auf behindertengerechte Zusatzausstattung eines PKWs.
Im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Transportkosten führte die Beklagte aus, dass ein solcher Anspruch gegenüber der Beklagten bestehe. Die Transportkosten, die wegen der Folgen des Arbeitsunfalls notwendig seien, würden im Rahmen der Sachleistungsaushilfe für den zuständigen Träger in S. übernommen, solange der Transport innerhalb Deutschland erfolge, der Transport müsse ärztlich verordnet worden sein. Die Abrechnung der Kosten erfolge unmittelbar zwischen den Leistungserbringern (Transportunternehmen) und der Verbindungsstelle, Vorleistungen sowie Zuzahlungen durch den Kläger entfielen. Transporte, die von S. nach Deutschland erfolgten und Kosten für Transporte innerhalb S. müssten mit dem schwedischen Träger abgerechnet werden.
Darüber hinaus lehnte die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 31. März 20...