Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II. Leistungsnachzahlung nach Aufhebung von Sanktionsbescheiden. Abzug des Wertes ausgehändigter und eingelöster Lebensmittelgutscheine wegen Erfüllung bzw Erlöschen des Zahlungsanspruchs. analoge Anwendung des § 364 BGB. angeordneter Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge
Orientierungssatz
Bei der Aufhebung von Sanktionen stellen gem § 31 Abs 3 S 6 SGB 2 ausgehändigte Lebensmittelgutscheine in analoger Anwendung von § 362 Abs 1 BGB iV mit § 364 Abs 1 BGB Leistungen an Erfüllungs statt dar und führen zum Erlöschen des Zahlungsanspruches. Dies gilt auch bei Aushändigung an Personen, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, wenn bereits die Regelleistungen an den Betreuten direkt ausgezahlt wurden.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. Januar 2013 aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für April und Mai 2010 nach Aufhebung von Sanktionsbescheiden, wobei die Erfüllungswirkung eingelöster Lebensmittelgutscheine streitig ist.
Der Kläger steht langjährig im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Leistungen wurden ihm in Kenntnis und mit Einverständnis seines Betreuers vom Beklagten bis auf die Kosten der Unterkunft, welche direkt an den Vermieter geleistet wurden, ausgezahlt. Unter dem 2. März 2010 erließ der Beklagte zwei Sanktionsbescheide, die später mit Bescheid vom 20. Mai 2010 wieder aufgehoben wurden. Auf persönliche Vorsprache waren dem Kläger Lebensmittelgutscheine ausgehändigt worden, und zwar am 7. April 2010 über 53,00 Euro, am 16. April 2010 über 25,00 Euro, am 26. April 2010 über 53,00 Euro, am 03. Mai 2010 über 45,00 Euro und am 17. Mai 2010 über 40,00 Euro. Hierauf zahlte der Beklagte dem Kläger die Regelleistung für April und Mai abzüglich der in Form der Gutscheine gewährten Beträge aus. Mit Schreiben vom 17. Juli 2010 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos auf, ihm auch die Leistungen in Höhe von insgesamt 216,00 Euro, die mit den Lebensmittelgutscheinen verrechnet wurden, auszuzahlen.
Am 3. August 2010 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg. Zur Begründung wurde vorgetragen, es mangele an einer Ermächtigungsgrundlage für die vorgenommene Aufrechnung. Die dem Kläger zustehende Regelleistung müsse auch, wie vom Gesetz vorgesehen, als Geldleistung erbracht werden, sie könne nicht durch eine Sachleistung mangels gesetzlicher Grundlage ersetzt werden. Erfüllung konnte mithin nur eintreten, soweit die Leistung der Regelleistung auch als Geldleistung erbracht worden sei. Schließlich habe der Beklagte selbst die Doppelleistung verursacht, in dem er rechtswidrige Sanktionsbescheide erlassen habe. Mit der Vergabe von Lebensmittelgutscheinen setze sich der Beklagte über die gesetzliche Anordnung hinweg.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, von den für den Monat April 2010 bewilligten Leistungen weitere Leistungen in Höhe von 131,00 Euro und von den für den Monat Mai 2010 bewilligten Leistungen weitere Leistungen in Höhe von 131,00 Euro auszuzahlen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, bei einer Minderung der Regelleistung von mehr als 30 von 100 könne der Grundsicherungsträger im Rahmen einer Ermessensentscheidung in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen. Die Lebensmittelgutscheine umfassten den für die Ernährung und Hygiene und Körperpflege vorgesehenen Anteil der Regelleistung und seien dabei bei den Nachzahlungen zu berücksichtigen.
Das SG hat am 3. Februar 2012 einen Erörterungstermin abgehalten. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG am 29. Januar 2013 durch Gerichtsbescheid den Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger von den bewilligten Leistungen für April 2010 weitere 131,00 Euro und für Mai 2010 weitere 85,00 Euro auszuzahlen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei nicht bereits teilweise durch die Gewährung der Lebensmittelgutscheine erfüllt. Denn es handele sich hierbei um eine der Art nach andere Leistung, eine Sachleistung statt einer Geldleistung. Unerheblich sei, dass beide Leistungen zum Teil der Deckung desselben Bedarfes dienten. Die Behörde könne sich durch die rechtswidrige Gewährung von Lebensmittelgutscheinen nicht ihrer Pflicht zur Auszahlung des Regelbedarfes als Geldleistung entziehen. Die Gutscheine könnten auch nicht als Einkommen gewertet werden, da nach § 11 Abs. 1 SGB II a.F. Leis...