Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von 1.962,40 € für die Hin- und Rückfahrt zu einer stationären Behandlung in der Universitätsklinik G..
Der 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Nachdem die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt Fahrkosten zu weiter entfernten Behandlungsorten übernommen hatte, informierte sie den Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2018 darüber, dass eine Übernahme zukünftig nur noch bei zwingender medizinische Notwendigkeit der Beförderung erfolgen werden. Diese bestehe nur für Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Aufenthaltsort und der nächsterreichbaren Behandlungsmöglichkeit.
Am 17. Februar 2018 stellte Herr W., FA für Neurologie, Medizinisches Versorgungszentrum an der Universitätsklinik Greifswald, eine Verordnung über eine Krankenbeförderung mit dem Taxi/Mietwagen bezüglich einer Krankenhausbehandlung in der Universitätsklinik G. aus und verwies auf eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung sowie die Diagnosen G40.2 (Lokalisationsbezogene symptomatische Epilepsie) und R26.8 (Sonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Ganges und der Mobilität).
Der Kläger beantragte daraufhin bei der Beklagten die Übernahme der Fahrkosten für die Fahrt nach G. am 02. März 2018. Er habe ein pharmakoresistentes Anfallsleiden, welches nur in großen Universitätskliniken behandelt werden könne. Die Anfälle seien zunehmend.
Die Beklagte hielt am 22. und 23. Februar 2018 telefonisch Rücksprache mit Herrn W.. Dieser führte aus, dass er selbst spezielle Überweisungen für den Kläger nicht geplant habe, der Kläger nach eigenen Angaben aber Verordnungen für weitere Arztbesuche benötige. Bezüglich der Universitätsklinik G. handele es sich nicht um eine Direkteinweisung. Zukünftig werde er entsprechende Eintragungen nur noch vornehmen, wenn es sich um die medizinisch notwendige nächsterreichbare Klinik handele. Abweichend gab Herr W. unter dem 27. Februar 2018 schriftlich an, dass er den Kläger direkt an die Universitätsklinik G. überwiesen habe. Die nächsterreichbare Behandlungsmöglichkeit sei aber das Universitätsklinikum Gr..
Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten für die Hinfahrt mit dem Taxi am 02. März 2018 zur Universitätsklinik G. nicht in voller Höhe übernommen würden, da Fahrkosten nur bis zur nächsterreichbaren Behandlungsmöglichkeit genehmigt werden könnten. Nächsterreichbare Behandlungsmöglichkeit sei mit einer Entfernung von 41 km die Universitätsklinik Greifswald. Dies habe Herr W. als behandelnder Arzt bestätigt. Kosten würden somit nur für 41 km übernommen. Mehrkosten für eine Klinikwahl in weiterer Entfernung seien nicht erstattungsfähig.
Gegen den Bescheid vom 28. Februar 2018 erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 01. März 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger selbst aus, er habe von den Ärzten der Universitätsklinik G. die Auskunft erhalten, dass die Universitätsklinik Greifswald nicht in der Lage sei, die Epilepsie des Klägers zu behandeln und medikamentös einzustellen.
In der Folge reichte der Kläger eine ohne Datum erstellte Verordnung einer Krankenbeförderung der Frau Dr. G., Universitätsklinik G., Neurologische Klinik, für die Rückfahrt mit dem Taxi/Mietwagen wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen und der Diagnosen G40.2 und R26.8 ein. Der Kläger bat die Beklagte um Bewilligung auch dieser Fahrkosten und drohte an, sämtliche ambulanten Fahrten demnächst mit dem Rettungsdienst antreten zu wollen, damit der Beklagten das „Zehnfache an Kosten“ entstehe.
Mit Bescheid vom 13. März 2018 lehnte die Beklagte auch die Übernahme der Kosten für die Rückfahrt ab, soweit die Entfernung von 41 km überschritten wurde. Die Begründung entspricht derjenigen des Bescheides vom 28. Februar 2018.
Auch hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 19. März 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Ablehnung sei nicht rechtskräftig, da der Kläger einen GdB von 100 und die Merkzeichen B, H, G und aG habe.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK vom 16. März 2018 zur Frage der nächsterreichbaren Behandlungsmöglichkeit ein. Der Gutachter Dr. We. führte hierin aus, dass die Universitätsmedizin Greifswald als Maximalversorger mit Epilepsiezentrum über die diagnostischen, medikamentösen und ggf. auch interventionellen Therapiemöglichkeiten zur Behandlung des Klägers verfüge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt zur stationären Behandlung vom 02. März 2018 bis zum 12. März 2018 in der Universitätsklinik G. könnten nicht in voller Höhe übernommen werden, da es sich bei der Universitätsklinik G. nicht um eine der...