Rechtskraft: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigenentschädigung – Entschädigung eines Sachverständigen – Festsetzung – richterliche Festsetzung – Sachverständiger – Gutachter – Gutachten – Zeitaufwand – erforderliche Zeit – Diktat – Korrektur – Bilddokument – digitales Bilddokument – Lichtbild – reformatio in peius – Verbot der Schlechterstellung – Schlechterstellung -

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Entschädigung eines Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG sind für Diktat und Korrektur eines Gutachtens im Regelfall 4 bis 6 Seiten pro Stunde anzusetzen.

2. Die Entschädigung für die Anfertigung und Bearbeitung digitaler Bilddokumente erfolgt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG.

3. Das Verbot der reformatio in peius (Verbot der Schlechterstellung) gilt bei der richterlichen Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG nicht.

 

Normenkette

ZSEG § 3 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 S. 1

 

Beteiligte

Land Niedersachsen

Bezirksrevisor beim Landessozialgericht Niedersachsen

 

Tenor

Die Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers vom 16. März 2001 wird auf 1.677,75 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller hat in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) – Az.: L 2 RI 381/00 – gemäß Beweisanordnung des LSG vom 8. Januar 2001 das schriftliche Gutachten vom 16. März 2001 erstattet.

Mit Liquidation vom 27. März 2001 hat er u. a. eine Entschädigung für den Zeitaufwand für Diktat und Korrektur von 6 Stunden in Ansatz gebracht und eine Gesamtentschädigung in Höhe von 1.901,24 DM in Rechnung gestellt. Die Kostenbeamtin hat in ihrer Festsetzung vom 12. April 2001 den Zeitaufwand für Diktat und Korrektur auf 5 Stunden reduziert und damit die Entschädigung auf insgesamt 1.714,70 DM festgesetzt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Mai 2001 richterliche Festsetzung beantragt. Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG richtet sich die Entschädigung des Sachverständigen nach der erforderlichen Zeit für die Erstattung des Gutachtens. Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Erfordernis des Zeitaufwandes nicht nach einem individuellen Maßstab. Entscheidend ist vielmehr die Zeit, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Dabei sind der Umfang des Streitstoffes, der Schwierigkeitsgrad der gestellten Fragen, der sind 36,– DM für den ersten Abzug (9 × 4,– DM) und 27,– DM für die weiteren Abzüge (27 × 1,– DM) anzusetzen.

Die Abrechnung war außerdem um den „ausführlichen Befundbericht” von 14,82 DM zu kürzen, weil der Antragsteller die Notwendigkeit dieses Befundberichtes nicht dargetan hat.

Hinsichtlich der Festsetzung des übrigen Zeitaufwandes und der Berechnung der besonderen Verrichtungen nach § 5 ZSEG hat der Antragsteller weder den Festsetzungsbeschluss vom 12. April 2001 noch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 14. Juni 2001 angegriffen. Die Entschädigung war daher auf insgesamt 1.677,75 DM festzusetzen.

Gegenüber dem Festsetzungsbeschluss vom 12. April 2001 ergibt sich damit zwar eine Schlechterstellung des Antragsgegners, die jedoch rechtmäßig ist. Denn das Verbot der reformatio in peius (Verbot der Schlechterstellung) findet bei der richterlichen Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG keine Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).

 

Unterschriften

Schimmelpfeng-Schütte, Schreck, Poppinga

 

Fundstellen

Haufe-Index 664920

NZS 2002, 224

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