Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung von Beitragszeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres

 

Orientierungssatz

Nach § 93 Abs 3 Nr 2 ALG bleiben Beiträge, die vor dem 1.1.1995 gezahlt wurden, bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671360

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