Verfahrensgang

SG Aurich (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen S 9 LW 13/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 26. November 2002 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente und um die Gewährung eines Zuschlags zur Witwenrente der Klägerin.

Die im Oktober 1926 geborene Klägerin ist die Witwe des im September 1983 verstorbenen Landwirts I., der von Oktober 1957 bis zu seinem Tod als landwirtschaftlicher Unternehmer Pflichtbeiträge zur Altershilfe für Landwirte entrichtet hatte. Die Klägerin führte das Unternehmen nach dem Tod ihres Ehemannes weiter und leistete ihrerseits von Oktober 1983 bis September 1998 Pflichtbeiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse. Nachdem sie das Unternehmen im März 2000 abgegeben hatte, beantragte die Klägerin im selben Monat bei der Beklagten Altersrente und Witwenrente. Mit Bescheiden vom 12. Mai 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin ab April 2000 Altersrente in Höhe eines Bruttobetrages von 263,78 DM und Witwenrente in Höhe eines Bruttobetrages von 280,87 DM. Bei der Berechnung der Altersrente ließ die Beklagte die Beitragszeiten von November 1991 bis Dezember 1994 gem. § 93 Abs. 3 Nr. 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) unberücksichtigt. Zuschläge zu den Renten gem. § 97 ALG gewährte die Beklagte hinsichtlich der Altersrente (163,59 DM) unter Hinweis auf § 97 Abs. 6 Satz 1 ALG und bezüglich der Witwenrente (213,75 DM) wegen § 97 Abs. 6 Satz 2 ALG nicht. Die seitens der Klägerin gegen die beiden Rentenbescheide erhobenen Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2001).

Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Aurich hat die Klägerin Berücksichtigung der Beitragszeiten von November 1991 bis Dezember 1994 bei der Berechnung ihrer Altersrente und die Gewährung eines Zuschlags gem. § 97 ALG zu ihrer Witwenrente verlangt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, durch die Nichtberücksichtigung ihrer nach Vollendung des 65. Lebensjahres zur Erreichung der Wartezeit bis Ende 1994 geleisteten Pflichtbeiträge und die Nichtgewährung eines Zuschlags zur Witwenrente unangemessen benachteiligt zu werden. Das SG hat der Klage mit Urteil vom 26. November 2002 hinsichtlich des Altersrentenbescheides stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, dass eine Nichtberücksichtigung von Beiträgen gem. § 93 Abs. 3 Nr. 2 ALG dann nicht in Betracht komme, wenn diese nach Vollendung des 65. Lebensjahres zur Erfüllung der Wartezeit auch über den 31. Dezember 1994 hinaus entrichtet worden seien. Die Nichtgewährung eines Zuschlags zur Witwenrente sei demgegenüber in korrekter Anwendung von § 97 Abs. 6 ALG erfolgt. Diese Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig.

Gegen das den Beteiligten am 18. Dezember 2002 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 15. Januar 2003 Berufung und die Beklagte am 28. März 2003 Anschlussberufung eingelegt.

Die Klägerin meint weiterhin, durch die Nichtberücksichtigung geleisteter Pflichtbeiträge bei der Berechnung ihrer Altersrente in verfassungswidriger Weise benachteiligt zu sein. Im Übrigen hält sie das Urteil des SG Aurich für zutreffend.

Die Klägerin beantragt,

  1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 26. November 2002 und den Witwenrentenbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 zu ändern,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihr zu der Witwenrente einen Zuschlag gem. § 97 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte zu gewähren,
  3. die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 26. November 2002 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

  1. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 26. November 2002 zurückzuweisen,
  2. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 26. November 2002 dahin zu ändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Sie hält das Urteil des SG, soweit es von der Klägerin mit der Berufung angegriffen wird, für zutreffend. Mit ihrer Anschlussberufung erstrebt sie eine vollständige Abweisung der Klage. Insoweit macht sie geltend, dass eine Nichtanwendung von § 93 Abs. 3 Nr. 2 ALG nicht in Betracht komme.

Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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