Leitsatz (amtlich)

Eine Behörde (Gemeindeverwaltung, Sozialhilfeträger, VA) und damit auch ein Beamter der Behörde ist nach RBerG Art 1 § 3 Nr 1 zur Rechtsberatung und Rechtsbetreuung nicht schlechthin befugt, sondern nur im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde, die sich unmittelbar oder im Wege der Auslegung aus dem Gesetz ergibt.

Übt ein Beamter die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, die nicht mehr im Rahmen der Zuständigkeit seiner Behörde und damit außerhalb seines Dienstverhältnisses liegen, geschäftsmäßig aus, so verstößt er gegen RBerG Art 1 § 1 und macht sich strafbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2136585

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?