Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. geistig Behinderter. ständige Kontrolle und Aufsicht findet keine Berücksichtigung bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Orientierungssatz
Die ständige Kontrolle und Aufsicht eines geistig Behinderten bei der Arbeit, in den Arbeitspausen und in der Freizeit findet bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit iS des § 14 Abs 1 SGB 11 kein Berücksichtigung.
Fundstellen
Dokument-Index HI1671455 |
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