Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherung. geistig Behinderter. ständige Kontrolle und Aufsicht findet keine Berücksichtigung bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit

 

Orientierungssatz

Die ständige Kontrolle und Aufsicht eines geistig Behinderten bei der Arbeit, in den Arbeitspausen und in der Freizeit findet bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit iS des § 14 Abs 1 SGB 11 kein Berücksichtigung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671455

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