Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschgebühr. Aussetzung der Vollstreckung. selbständige Streitsache
Leitsatz (amtlich)
Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung (§ 199 SGG) sind selbständige Streitsachen iS des § 184 SGG.
Nachgehend
Tatbestand
Die Erinnerungsführerin (Ef) wendet sich gegen die Feststellung der Streitsachengebühr für das einstweilige Rechtsschutzbegehren gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG.
Mit Beschluß vom 23. Juli 1996 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen - L 8 Ar 238/96 eR - die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 17. Mai 1996 - S 9 Ar 231/96 eR - bis zur Erledigung des Rechtsstreits im Berufungsrechtszuge gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG ausgesetzt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LSG Niedersachsen setzte für dieses Verfahren die Pauschgebühr nach den §§ 184 ff SGG auf 35,-- DM fest. Gegen diesen am 22. Januar 1997 abgesandten Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren vom 20. Januar 1997 hat die Ef am 24. Februar 1997 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, daß in dem Verfahren gemäß § 199 Abs 2 SGG eine Gebühr nicht entstanden sei, weil es sich bei einem derartigen Aussetzungsverfahren nicht um eine selbständige Streitsache iSd § 184 SGG handele.
Der Erinnerungsgegner (Eg) hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt: Das Verfahren nach § 199 Abs 2 SGG sei - wie auch das Verfahren nach § 97 Abs 2 SGG - eine selbständige Streitsache iSd § 184 SGG, so daß die Ef eine Pauschgebühr zu entrichten habe.
Entscheidungsgründe
Die nach § 189 Abs 2 Satz 2 SGG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Ef schuldet der Staatskasse eine Gebühr von 35,-- DM (§§ 184, 186, 187 SGG iVm § 2 Abs 1 der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 SGG zu entrichtenden Gebühr - Pauschgebührenverordnung -(Pausch-GebVO) vom 31. März 1955 (BGBl I, S 180) - geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1962 - (BGBl I, S 721) und vom 13. Mai 1968 (BGBl I, S 412).
Nach § 184 Abs 1 SGG haben die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Die Gebühr wird gemäß § 185 SGG fällig, soweit die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist. Wird eine Streitsache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich gemäß § 186 SGG die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht. Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligt, so haben sie gemäß § 187 SGG die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten. Nach § 1 Pausch-GebVO wird die Höhe der Gebühr, welche die Körperschaften oder die Anstalten des öffentlichen Rechts wegen der Streitsache zu entrichten haben, an der sie beteiligt sind, für das Verfahren vor dem LSG auf 150,-- DM festgesetzt. Sind dem Gericht keine Kosten für Gutachten entstanden, so ermäßigt sich gemäß § 2 Abs 1 Pausch-GebVO die Gebühr für das Verfahren vor dem LSG auf 70,-- DM.
Danach schuldet die Ef der Staatskasse eine ermäßigte Pauschgebühr in Höhe von 35,-- DM.
Entgegen der Auffassung der Ef handelt es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs 2 SGG um eine selbständige Streitsache iSd § 187 SGG, für das die Ef eine Pauschgebühr zu entrichten hat. Wie die Verfahren nach § 97 Abs 2 SGG und § 97 Abs 3 SGG handelt es sich bei Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 SGG um selbständige Verfahren, welche die Gebührenpflicht nach § 184 SGG auslösen. Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs 2 SGG sind Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und zählen damit zu demselben Regelungsbereich wie die Verfahren nach den § 97 Abs 2 SGG und § 97 Abs 3 SGG und die Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und sind somit eigenständige Streitsachen. Die Streitgegenstände unterscheiden sich im Verfahren nach § 199 Abs 2 SGG und im Hauptsacheverfahren grundlegend; Streitgegenstand im Rahmen des § 199 SGG ist die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach § 199 Abs 1 Nr 1 SGG, während es das Ziel des Hauptsacheverfahrens ist, die Rechtmäßigkeit des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels zu überprüfen (vgl Bayerisches LSG, Beschluß vom 16. Juli 1996 - L 1 An 90/95 - in: NZS 1996, S 592). Die Vorschrift des § 199 Abs 2 SGG entspricht nach herrschender Meinung § 86 Abs 3 SGG für den Widerspruch und § 97 Abs 2 SGG für die Klage (vgl Meyer-Ladewig, SGG, § 199 Rdnr 7), so daß die Grundsätze zum Erlaß von Kostenentscheidungen im Rahmen des § 97 SGG herangezogen werden können. Auch die Verfahren des § 199 Abs 2 SGG setzen einen selbständigen Antrag voraus. Beendet werden sie grundsätzlich nur und erst mit einer speziell auf ihren Gegenstand bezogenen E...