Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des nichtärztlichen Leistungserbringungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des nichtärztlichen Leistungserbringerrechts beträgt grundsätzlich die Hälfte des Gegenstandswertes der Hauptsache (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung und Anschluß an LSG Celle vom 23.5.1997 - L 5 S (Ka) 63/97 = NdsRpfl 1997, 236).

 

Gründe

Nach § 116 Abs 2 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) werden in Verfahren nach § 51 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, weil Streitgegenstand die Vergütungsregelung nichtärztlicher Leistungserbringer -- also ein Vertrag der Krankenkassen oder ihrer Verbände iSd § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGG -ist.

Gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels vorhandener ausdrücklicher Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 8.000,-- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million DM anzunehmen.

Gegenstand des Rechtsstreites ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der der Senat einen Gegenstandswert von 165.886,-- DM für angemessen erachtet.

Der Senat geht von den Angaben der Antragsteller aus, daß sich die für die Antragsgegner erbrachten ambulanten Kurleistungen im Jahre 1996 auf einen Betrag von 1.105.906,69 DM belaufen haben. Als angemessene Schätzungsgrundlage sieht der Senat die Leistungen des Jahres 1996 an und nicht die aus 1997, deren Umfang noch nicht verläßlich abgesehen werden kann.

Die Antragsteller behaupten, daß die beabsichtigte Preissenkung 37 % betragen hätte. Die Antragsgegner dagegen gehen von einer Preissenkung von 1,02 bis 46,94 % aus (Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1) vom 21. April 1997). Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben hält der Senat den Ansatz eines Mittelwertes von 30 % für angemessen und setzt den Wert des Anspruches auf 331.772,-- DM an.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat nach seiner bisherigen Spruchpraxis im Regelfall ein Drittel des Wertes der Hauptsache als Gegenstandswert zugrunde gelegt. In Anbetracht der besonderen Schwierigkeiten und der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Leistungserbringungsrechtes legt der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Kassenarztsenats des Landessozialgerichts Niedersachsen und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren des nichtärztlichen Leistungserbringerrechts grundsätzlich die Hälfte des Gegenstandswertes der Hauptsache zugrunde (so LSG Niedersachsen, Beschluß vom 23. Mai 1997 -- L 5 S (Ka) 63/97 -- in NdsRpfl 1997, 236). Damit beläuft sich der Gegenstandswert im vorliegenden Rechtsstreit auf 165.886,-- DM.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

NZS 1998, 352

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