Rechtskraft: ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Landesschiedsamt;. Vorsitzender;. gesetzlicher Vertreter;. Aufsichtsbehörde;. Klagebefugnis;
Leitsatz (amtlich)
1. Der Vorsitzende des Landesschiedsamtes ist nicht gesetzlicher Vertreter dieses Gremiums; er ist nicht gem § 71 Abs. 4 SGG iVm § 78 Abs. 4 ZPO legitimiert, für das Landesschiedsamt als Rechtsanwalt vor den Sozialgerichten aufzutreten.
2. Eine Klagebefugnis gegen Beanstandungen der Aufsichtsbehörde gem § 89 Abs. 5 SGG besitzen nur die Vertragspartner, nicht hingegen das Schiedsamt.
Normenkette
SGB V § 89 Abs. 5 S. 6; SGG § 71 Abs. 4; ZPO §§ 51, 78 Abs. 4
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 22.01.1998; Aktenzeichen S 21 KA 886/97 eR) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine aufsichtsbehördliche Beanstandung.
Mit Beschluß vom 4. Juli 1997 setzte der Antragsteller die Gesamtvergütung für die kassenzahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenbereich betreffend das Jahr 1996 auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabs nach Einzelleistungen fest. Die Punktwerte der Gebührentarife A, B, E hob er gegenüber den im Vorjahr festgesetzten Punktwerten an. Die Punktwerte der Gebührentarife C und D blieben gegenüber denen im Vorjahr konstant.
Gegen die Schiedsamtsentscheidung haben die Beigeladenen zu 1) und 2) am 19. September 1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben – Az.: S 31 Ka 651/97 und am 21. Oktober 1997 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Diesem Antrag hat das SG mit Beschluß vom 8. Dezember 1997 – Az.: S 31 Ka 727/97 eR stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Antragstellers dieses Verfahrens und der Beigeladenen zu 3) hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 15. April 1998 – Az.: L 5 KA 4/98 ER – verworfen.
Der Antragsgegner dieses Verfahrens beanstandete mit an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom 24. November 1997 – Az.: 106.2 – 150 250 – 14.5 – die Schiedsamtsentscheidung vom 4. Juli 1997 gem. § 89 Abs. 5 SGB V und Ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Beanstandung gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 6 SGG an.
Hiergegen hat die Beigeladene zu 3) am 25. November 1997 Klage vor dem SG Hannover erhoben – Az.: S 21 Ka 885/97 – und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das SG hat den Antrag mit Beschluß vom 22. Januar 1998 – Az.: S 21 Ka 875/97 eR – abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 15. April 1998 – Az.:- L 5 KA 17/98 ER – zurückgewiesen.
Der Antragsteller dieses Verfahrens hat gegen den oben näher bezeichneten Beanstandungsbescheid des Antragsgegners am 2. Dezember 1997 Klage vor dem SG Hannover erhoben – Az.: S 21 KA 895/97 – und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das SG hat den Antrag mit Beschluß vom 22. Januar 1998 ebenfalls abgewiesen. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da das SG dem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Beigeladenen zu 1) und 2) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schiedsamtsentscheidung vom 4. Juli 1997 stattgegeben habe.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller am 10. Februar 1998 Beschwerde vor dem SG Hannover eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller ist der Ansicht, sein vorläufiger Rechtsschutzantrag sei zulässig und begründet.
Der Antragsteller beantragt,
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich dem Antrag des Beschwerdegegners angeschlossen.
Die Beigeladene zu 3) beantragt,
- ihre Beiladung aufzuheben,
- den Beschluß des Sozialgerichts Hannover vom 22. Januar 1998 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Beanstandung des Schiedsspruchs vom 4. Juli 1997 durch den Antragsgegner vom 24. November 1997 wiederherzustellen.
Die Beigeladene zu 3) ist der Ansicht, daß ihre Beiladung unter Berücksichtigung ihres eigenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens unzulässig sei. Den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers hält sie für zulässig und begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der. Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozeßakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beigeladene zu 3) war zum Verfahren beizuladen.
Es handelt sich um einen Fall notwendiger Beiladung. Gem. § 75 Abs. 2 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies trifft auch auf die Beigeladene zu 3) z...