Entscheidungsstichwort (Thema)
Landesschiedsamt. Vorsitzender. gesetzlicher Vertreter. Rechtsanwalt. Ladung. falsche Funktionsbezeichnung. Schiedsamtsentscheidung. aufschiebende Wirkung der Klage-Beschwerde. Verpflichtungsklage. vorläufiger Rechtsschutz. Krankenkasse. Verband der Krankenkassen. Beanstandung. Aufsichtsbehörde. sofortige Vollziehung. Gesamtvergütung. Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Vorrangstellung. Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen. regionalisierte Gesamtvergütung. Ersatzkassenbereich
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Legitimation des Vorsitzenden des Landesschiedsamtes, dieses als Rechtsanwalt vor den Sozialgerichten zu vertreten.
2. Zur Ordnungsgemäßheit einer Ladung bei Verwendung einer falschen Funktionsbezeichnung eines Beteiligten.
3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Entscheidung des Landesschiedsamtes durch das Sozialgericht ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
4. Der vorläufige Rechtsschutz bei der Anfechtung von Entscheidungen des Landesschiedsamtes richtet sich nach § 80 Abs 5 VwGO analog, obwohl der Schiedsspruch im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage angreifbar ist.
5. Zur Anwendbarkeit des § 80 Abs 5 VwGO im sozialgerichtlichen Verfahren zu Gunsten von Krankenkassen und ihren Verbänden.
6. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Schiedsspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Aufsichtsbehörde den Schiedsspruch beanstandet hat und die sofortige Vollziehung der Beanstandung angeordnet hat.
7. Zur Vorrangstellung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität bei der Vereinbarung der Veränderung der Gesamtvergütung.
8. Zur Bedeutung der Empfehlungen der Konzertierten Aktion bei der Vereinbarung der Veränderung der Gesamtvergütung.
9. Zum Anwendungsbereich des § 85 Abs 3c SGB 5.
10. Zur Unzulässigkeit der Bestimmung der Gesamtvergütung im Ersatzkassenbereich unter Berücksichtigung von Bundesverhältnissen seit dem 1.1.1993.
Tatbestand
Die Antragsteller (Ast) begehren vorläufigen Rechtsschutz gegenüber einer Schiedsamtsentscheidung.
Mit Beschluß vom 4. Juli 1997 setzte der Antragsgegner (Ag) die Gesamtvergütung für die kassenzahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenbereich betreffend das Jahr 1996 auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabs nach Einzelleistungen fest. Die Punktwerte der Gebührentarife A, B, E hob er gegenüber den im Vorjahr festgesetzten Punktwerten an. Sie belaufen sich nunmehr für den VdAK auf 1,6406, für den AEV auf 1,5257 und die GEK auf 1,5884. Die Gebührentarife C und D blieben gegenüber dem Vorjahr konstant. Sie belaufen sich weiterhin für den VdAK auf 1,4327 bzw 1,4355, für den AEV auf 1,3316 bzw 1,3359 und die GEK auf 1,3886 bzw 1,3922.
Gegen den Beschluß, der den Ast am 12. September 1997 zugegangen ist, haben diese am 19. September 1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Aufsichtsbehörde beanstandete die Schiedsamtsentscheidung vom 4. Juli 1997 gemäß § 89 Abs 5 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Bescheid vom 24. November 1997 und ordnete die sofortige Vollziehung der Beanstandung gemäß § 97 Abs 1 Nr 6 SGG an. Hiergegen haben sowohl der Ag als auch die Beigeladene Klagen erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen begehrt. Das SG hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 22.- Januar 1998 - Az.: S 21 Ka 886/97 eR; S 21 Ka 875/97 eR abgewiesen. Hiergegen haben der Ag und die Beigeladene Beschwerden erhoben, die der Senat mit Beschlüssen vom 15. April 1998 - L 5 KA 10/98 ER u. L 5 KA 17/98 ER -zurückgewiesen hat.
Die Ast dieses Verfahrens haben am 21. Oktober 1997 vor dem SG den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Schiedsamtsentscheidung vom 4. Juli 1997 anzuordnen. Sie haben die Ansicht vertreten, die Entscheidung des Ag sei rechtswidrig. Der Ag habe keine mengenbegrenzende Vergütungsobergrenze festgelegt. Außerdem habe er mit seiner Entscheidung gegen den Grundsatz der Beitragsstabilität verstoßen, sei bei der Festsetzung der Punktwerte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, habe die Punktwertanhebung unzulässigerweise mit einer für das Jahr 1994 erfolgten Punktwertabsenkung begründet, die Empfehlung der Konzertierten Aktion nicht beachtet, sich bei der Festsetzung der Punktwerte sachfremd durch einen Vergleich der Punktwerte auf Bundesebene leiten lassen und schließlich bei Festsetzung der Gesamtvergütung eine nicht nachvollziehbare Steigerung der Praxiskosten in Höhe von 3 % zugrundegelegt.
Der Ag hat die Ansicht vertreten, der Antrag der Ast nach § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei nicht statthaft. Zumindest aber müsse der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz daran scheitern, daß den Ast keine unzumutbaren Nachteile drohten, die nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes abwendbar seien. In der Sache hat der Ag die Ansicht vertreten, die angefochtene Schiedsamtsentscheidung sei rechtmäßig. Das Gesetz verlange keine Festlegung einer Vergütungsobergrenze, auch sei der Grundsatz...