Verfahrensgang
SG Oldenburg (Aktenzeichen S 4 AL 122/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Umlagepflicht des Klägers nach § 186a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Wege eines Verfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Der Kläger ist seit 15. Juni 1981 in die Handwerksrolle der Handwerkskammer F. mit einem handwerksähnlichen Gewerbebetrieb für das Gewerbe Fuger eingetragen. Der Betrieb gehört der Bau-Berufsgenossenschaft an und beschäftigte im Zeitraum von 1982 bis 1989 bis zu fünf Arbeiter. Anlässlich einer Überprüfung durch die Beklagte im Dezember 1982 gab der Kläger an, dass in dem Betrieb zu 95 % dauerelastische Verfugungen und zu 5 % Arbeiten des Holz- und Bautenschutzes ausgeführt werden. Nach den Angaben des Klägers besteht die Tätigkeit seines Betriebes darin, in Ausstellungshallen eingesetzte Fenster zu versiegeln. Zudem versiegelt er in Altbauten im Auftrag von Klempnern neue Sanitäreinrichtungen im Abschluss zu den Fliesen hin. In großen Unternehmen versiegelt er nach der Installierung von Maschinen den zum Untergrund bestehenden Zwischenraum. Schließlich versiegelt er nach einem Einbau von Fenstern die Fensterrahmen zur Wand hin. Nach einer Überprüfung des Betriebes des Klägers durch die Beklagte im September 1988 zog die Beklagte den Kläger durch Leistungsbescheid vom 12. Dezember 1988 für die Zeit von 12/83 bis 11/84 zur Winterbau-Umlage in Höhe von 2.449,12 DM zuzüglich einer Mahngebühr von 12,60 DM heran. Den Widerspruch des Klägers vom 5. Januar 1989 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 1989 als unbegründet zurück. Es bestehe eine Umlagepflicht nach § 186a AFG. Die Betriebstätigkeit falle unter § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 8 der Baubetriebeverordnung (BauBetrVO). Verjährung sei nicht eingetreten. Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) wegen der langjährigen Rückstände erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger am 1. Juni 1989 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat durch Urteil vom 11. März 1992 (S 4b Ar 40201/89) den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1989 sowie die zwischenzeitlich erlassenen weiteren Leistungsbescheide der Beklagten vom 29. September 1989 und 16. Januar 1990, die den Zeitraum von 12/84 bis 8/88 sowie von 1/89 bis 11/89 betrafen, aufgehoben, da die Betriebstätigkeit des Betriebs durch Leistungen der produktiven Winterbauförderung nicht wesentlich gefördert werden könne und der Betrieb des Klägers daher zu Unrecht in den Katalog der nach der BauBetrVO zu fördernden Betriebe aufgenommen worden sei. Der Verordnungsgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, weil keine Differenzierung nach Förderbarkeit erfolgt sei. Es sei innerhalb der Branche des Abdichtungs-/Isoliergewerbes eine abgrenzbare Gruppe von Betrieben erkennbar, die den Verordnungsgeber zu einer weiteren Differenzierung hätte veranlassen müssen. Es gebe eine hinreichend große und abgrenzbare Zahl von Betrieben, die, wie der Betrieb des Klägers, dauerelastische Verfugungen ausführten. Diese Gruppe habe wegen fehlender Förderung aus der produktiven Winterbauförderung ausgenommen werden müssen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesozialgericht Niedersachsen das Urteil des SG Oldenburg vom 11. März 1992 aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.06.1994 – L 7 Ar 111/92). Der Kläger sei Arbeitgeber des Baugewerbes im Sinn des § 75 Abs. 1 Nr. 1 AFG, der Bauleistungen erbringe und dessen Betrieb vom Geltungsbereich der BauBetrVO erfasst werde. Aufgrund der Tätigkeitsbeschreibungen gehöre der Betrieb zu den unter § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 8 BauBetrVO genannten Betriebe. Eine Befreiung von der Umlagepflicht komme nicht in Betracht, da der Betrieb des Klägers keiner hinreichend großen und typisierend abgrenzbaren Gruppe zugehöre, bei der die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Winterbauförderung nicht vorliege. Die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich beständen auch keine Bedenken gegen die angefochtenen Bescheide unter Verjährungsgesichtspunkten (§ 3 Abs. 1 der Bau-Umlageverordnung in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SGB IV und § 52 Abs 1 SGB X).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 27. Oktober 1994 als unzulässig verworfen (Az: 10 BAr 6/94).
Daraufhin tilgte der Kläger in der Folgezeit die durch die rückständige Winterbauumlage entstandene Forderung durch monatliche Ratenzahlung.
Der Kläger hat am 24. Januar 1997 Klage erhoben, mit der er erneut die Aufhebung des Leistungsbescheides vom 12. Dezember 1988 sowie die ...