rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 30.03.2000; Aktenzeichen S 4a AL 489/97)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Umlagepflicht des Klägers nach § 186a Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Der Kläger betreibt seit 1992 ein Montagebauunternehmen. Gegenstand des Unternehmens ist der Einbau von Fensterelementen aus Holz, Aluminium und Kunststoff. Nach einer vom Außendienst der Beklagten durchgeführten Prüfung stellte die Beklagte die Umlagepflicht des Klägers gemäß §§ 76, 186a AFG, § 1 Abs 2 Nr 36 der Baubetriebe-Verordnung (BauBetrVO) seit Dezember 1992 mit Bescheid vom 28. August 1997 fest, da der Kläger eine förderungsrelevante Tätigkeit verrichte. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, es werde ein Handel mit Fenstern, sowie deren Einbau und ergänzende Montagen für Fremdfirmen ausgeführt; auf den Handel, deren Auslieferung und Einbau entfalle ein Anteil von erheblich mehr als 50 %, der reine Montagebau für Fremdfirmen liege bei maximal 40 % des Personalaufwandes, der sich kontinuierlich vermindere, da die Herstellerfirmen diese Tätigkeiten vermehrt selbst übernehmen und auch günstiger übernehmen könnten, da sie nicht umlagepflichtig seien. Damit unterliege der gesamte Betrieb nicht der Winterbauförderung.

Das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen teilte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 23. Oktober 1997 mit, dass auch nach dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren die Erhebung der Umlage gegeben und er deshalb zur Meldung und Zahlung der gesetzlichen Wintergeld-Umlage verpflichtet sei. Mit Bescheid vom selben Tage bezifferte es die Umlageforderung für den Zeitraum von Dezember 1992 bis Dezember 1993 auf 6.500,00 DM. Der Kläger legte auch gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Die Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. November 1997).

Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Er hat die Tätigkeit seines Unternehmens wie folgt beschrieben: In der Werkstatt werden Bauelemente gebaut und montiert, insbesondere Glas in Fensterelemente eingesetzt, Fensterelemente gekoppelt und Rollladenkästen und -panzer montiert. Zuvor müsse das Aufmaß genommen werden. Er unterhalte außerdem ein kleines Ladengeschäft, in dem er Bauelemente verkaufe, er beschäftige einen Fahrer, der die fertig montierten Bauelemente zur Baustelle fahre und dort beim Abladen helfe und es würden schließlich die Bauelemente auf der Baustelle eingebaut. Der Kläger hat hierzu eine Aufstellung über die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer und deren Tätigkeiten in den Jahren 1997 bis 1999 übersandt. Unter Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für 1993 hat er vorgetragen, dass die auf die baugewerblich relevante Tätigkeiten entfallende Arbeitszeit maximal circa 2 % des Umsatzes betrage, auf den Handelsumsatz jedoch 10 % entfallen. Er hat die Auffassung vertreten, sein Betrieb habe den Charakter einer Schreinerei im Sinne des § 2 Nr 12 BauBetrVO und er führe nicht überwiegend Fertigmontagearbeiten aus, weil die eingebauten Fenster keine industriellgefertigten Standartarbeiten seien, sodass sein Betrieb von der Förderung ausgeschlossen sei.

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat nach Anhörung des Klägers durch Gerichtsbescheid vom 30. März 2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Betrieb des Klägers erbringe überwiegend Arbeiten im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 12 der BauBetrVO und der Kläger könne sich nicht auf die Ausnahmevorschriften des § 2 Nr 12 BauBetrVO berufen, da die von ihm durchgeführten Montagearbeiten ausdrücklich ausgenommen seien.

Gegen den am 14. April 2000 zugestellten Gerichtsbescheid führt der Kläger am 12. Mai 2000 Berufung. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die von ihm eingebauten Elemente keine Fertigbauteile darstellen, weil sie individuell, also in einem Handwerksbetrieb hergestellt werden. Er beruft sich darüber hinaus auf die Regelung des § 1 Abs 5 BauBetrVO, weil sein Betrieb völlig witterungs- unabhängig arbeite und zu einer größeren abgrenzbaren Gruppe von Betrieben, allein im Bereich I. von circa 20 bis 30 gehöre, die sich mit dem Einbau von Fensterelementen beschäftigten. Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger eine Aufstellung der Beschäftigten und geschätzte Verteilung der Arbeitszeit für 1993 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 28. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1997 sowie die Bescheide vom 23. Oktober 1997, 20. Oktober 1998, 8. November 1999 und 23. Oktober 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den vom Kläger eingebauten Elementen um Fertigbauteile im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 12 BauBetrVO handele, weil die Fenster von Drittfirmen bezogen werden und teilweise nach Vorna...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge