Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung eines angefochtenen Bescheids über die Zahlung eines Risikostrukturausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beschluß des Sozialgerichts, der die aufschiebende Wirkung eines angefochtenen Bescheides über die Zahlung eines Risikostrukturausgleichs anordnet, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 97 Abs 2 S 4 SGG).

 

Tatbestand

Die Antragstellerin (Ast) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zahlungsbescheide der Antragsgegnerin (Ag) im Rahmen des Risikostrukturausgleichs (RSA) für die Jahre 1994 und 1995.

Mit Bescheiden vom 4. Dezember 1996 forderte die Ag von der Ast Ausgleichszahlungen in Höhe von 173.046,01 DM für 1994 und 1.644.546,31 DM für 1995. Die Ast hat die geforderten Beträge unter Vorbehalt gezahlt. Sie hat am 27. Dezember 1996 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und eine Aufhebung der Bescheide beantragt sowie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen und die Aussetzung des Vollzuges anzuordnen, denn die Bescheide von 4. Dezember 1996 seien rechtswidrig. Sie verstießen gegen die §§ 266 und 267 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V sowie gegen die Verordnung über das Verfahren zum RSA in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die bei der Durchführung der Jahresausgleiche 1994/1995 zugrunde gelegten Verhältniswerte seien nicht entsprechend den rechtlichen Vorgaben ermittelt worden. Außerdem seien die von den Krankenkassen gemeldeten Versicherungszeiten nicht nach einheitlichen Kriterien und Maßstäben ermittelt und weitergegeben worden. Neben den Verhältniswerten, die für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung und damit für alle am RSA beteiligten Krankenkassen gelten würden, seien kassenindividuelle Daten für die Ansprüche und Verpflichtungen aus dem RSA maßgebend. Dazu sei jährlich die Summe der Versicherungszeiten der Versicherten einschließlich der Familienversicherten zu erfassen. Ungenauigkeiten im Versichertenverzeichnis der Krankenkasse (§ 288 SGB V) hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Ansprüche oder Verpflichtungen aus dem RSA. Die Durchführung eines Jahresausgleichs sei unzulässig und rechtswidrig, wenn und solange die hierfür zugrunde gelegten Daten nicht die notwendige Qualität besäßen.

Gegen den rechtswidrigen Bescheid der Ag sei vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise geboten. Die Beträge könne sie nur unter Vorbehalt angesichts ihrer gespannten Vermögenslage begleichen. Es sei sofort eine Erhöhung des Beitragssatzes zu prüfen.

Demgegenüber hat die Ag hervorgehoben, die Ast habe nicht schlüssig dargetan, daß ihr durch die Vollziehung der angegriffenen Bescheide schwere und unzumutbare Nachteile drohten. Die Ast habe die Zahlungsverpflichtung aus den streitbetroffenen Bescheiden, wenn auch unter Vorbehalt, erfüllt. Die Zahlung sei der Ast also offenbar möglich und zumutbar gewesen. Auch stelle das bloße Prüfen der Notwendigkeit einer Beitragssatzerhöhung keinen Nachteil dar, erst recht keinen schweren und unzumutbaren. Im übrigen würde die Notwendigkeit einer Beitragssatzerhöhung keinen unzumutbaren Nachteil darstellen. Der aktuelle Beitragssatz der Ast liege seit dem 1. Januar 1997 bei 12,9 % und damit unter dem aktuellen Bundesdurchschnitt für den Bereich West in Höhe von ca 13,4 % (Januar 1997). Selbst bei einer leichten Beitragssatzerhöhung hätte die Ast mit einem nach wie vor unterdurchschnittlichen Beitragssatz eine gute Ausgangsposition im Wettbewerb mit anderen gesetzlichen Krankenkassen. Deswegen drohe auch nicht die Gefahr von Mitgliederverlusten in nennenswertem Umfang.

Das SG hat mit Beschluß vom 11. März 1997 festgestellt, daß die am 27. Dezember 1996 erhobene Klage der Ast gegen die Bescheide der Ag vom 4. Dezember 1996 aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß in entsprechender Anwendung der Regelung des § 80 Abs 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen sei die Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden oder durch die Vollziehung für den Betroffenen unzumutbare Nachteile drohten, die auch nicht wegen überwiegenden öffentlichen Interesses hinzunehmen seien (LSG Niedersachsen, Beschluß vom 2. März 1995 - L 4 Kr 184/94 eA - mwN). Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Gründe, die die Ast gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 4. Dezember 1996 anführe, ließen bei der Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Ag geforderten Ausgleichsforderung entstehen, so daß die Ast bis zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Bescheide im Verfahren zur Hauptsache deren Vollstreckung nicht hinnehmen müsse. Die Ag selbst gehe davon aus, daß für die von ihr b...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge