Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. ungekürzte Auszahlung von Honorar
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Arzt von einer kassenärztlichen Vereinigung die ungekürzte Auszahlung von Honoraren erstrebt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt ungekürzte Zahlungen bis zur Höhe seiner Honorarforderung für die Quartale 2-4/96.
Der Antragsteller ist als Arzt für Allgemeinmedizin in Hannover niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seine Honoraranforderungen für die Quartale 2-4/96 sind gekürzt worden, wie dies im einzelnen in den Gründen des Beschlusses des Sozialgerichts Hannover vom 26. Juni 1997 dargestellt worden ist.
Dem Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Honoraranforderungen ungekürzt auszuzahlen, hat das Sozialgericht durch seinen Beschluß vom 26. Juni 1997 entsprochen. Den Anordnungsgrund hat das Sozialgericht bejaht, weil der Antragsteller erhebliche Zahlungsverpflichtungen glaubhaft gemacht habe. Die Zahlungsverpflichtungen sind im einzelnen im Beschluß dargestellt (Seite 4).
Gegen diesen am 4. Juli 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 15. Juli 1997 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, daß ein hinreichender Anordnungsgrund nicht vorliege. Der Antragsteller ist den Ausführungen der Antragsgegnerin entgegengetreten.
Die rechtzeitige Beschwerde hat Erfolg.
Unbeschadet aller weiteren Fragen fehlt es am Anordnungsgrund. Denn die erheblichen Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers sind nicht adäquat kausal durch den Betrieb der Arztpraxis entstanden. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, daß zB die Abgabenrückstände in Höhe von 50.000,- DM, die beiden Mahnbescheide in Höhe von 87.767,25 DM und die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schwester und dem Vater (30.000,00 Dollar und 230.000,- DM) aufgrund des Betriebes der Arztpraxis entstanden sind und deren Rückzahlung demgemäß durch Ausbleiben des Honorars existenzgefährdend erschwert würde. Nur bei einer solchen Verknüpfung zwischen den Verpflichtungen aufgrund des Praxisbetriebes und etwa ausbleibenden Zahlungen kann es gerechtfertigt sein, einen Anordnungsgrund anzunehmen. Weil es in der Person des Antragstellers hieran fehlt, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und sein Antrag zurückzuweisen (so auch LSG Berlin, Beschluß vom 25. März 1997 - L 7 Ka-SE 7/97 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen