rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.05.1998; Aktenzeichen S 25 KA 138/98 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.1998 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller für das Quartal III/1997 einen neuen Honorarbescheid mit höherer Honorierung der von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen erteilen muß.
Der Antragsteller ist in D. als Neurochirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für das Quartal II/1997 erwirtschaftete er ein vertragsärztliches Honorar von 108.693 DM; demgegenüber betrug sein Honoraranspruch für das Quartal III/1997 69.057,37 DM, abzüglich 17.322,58 DM und 20.839,76 DM infolge Kürzungen nach § 7 HVM.
Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller beanstandet, daß der Punktwert für ambulante Operationen in II/1997 gestützt noch 8 Pfennig betragen habe, in III/1997 hingegen nur noch 4,6633 Pfennig im Primärkassen- und 6,2326 Pfennig im Ersatzkassen-Bereich. Er habe bereits Personal entlassen müssen, denn in der Zeit vom Januar 1997 bis März 1998 stünden Einnahmen in Höhe von 567.642 DM Ausgaben von 525.952 DM gegenüber. Weiteres Zuwarten werde die Schließung der Praxis zur Folge haben. Die Honorarverteilung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft, denn die Fachgruppe der Neurochirurgen würde als kleinste Gruppe bewußt von der Vertreterversammlung diskriminiert. Der Honorartopf der Neurochirurgen sei durch den HVM vom 01.07.1997 verkleinert worden. Da der Punktwert für ambulante Operationen nicht mehr gestützt werde, sei er fast um die Hälfte gefallen. Auch die Honorarkürzung wegen übermäßiger Ausdehnung sei rechtswidrig. Die Fachgruppe der Neurochirurgen sei inhomogen, denn nur einige dieser Ärzte würden ambulant operieren. Die Neurochirurgen würden ähnliche Leistungen wie Orthopäden und Anästhesisten erbringen, hierfür allerdings eine schlechtere Ver gütung erzielen. Er habe einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der nötigenfalls auch im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin durch Erlaß eines einstweiligen Anordnung zu verurteilen, den Bescheid vom 22.01.1998 (Abrechnungsbescheid III/1997) aufzuheben und den Antragsteller neu zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es fehle am Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe lediglich in pauschaler und unsubstantiierter Weise behauptet, unmittelbar vom Konkurs bedroht zu sein. Angesichts der Besonderheiten des summarischen Verfahrens könne das Gericht den HVM nicht (einstweilen) als rechtswidrig verwerfen. Ein Anspruch auf angemessene Vergütung bestehe nicht.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat den Antrag mit Beschluss vom 28.05.1998 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Anordnungsgrund lägen nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht vor. Im stehe nach seinen Berechnungen immer noch ein Gewinn von rund 2779 DM/mtl. zur Verfügung. Daß angesichts dieser Einkommenssituation die Schließung oder nennenswerte Einschränkung des Praxisbetriebs drohe, habe der Antragsteller nicht behauptet. Vielmehr habe er seine Praxis noch im Januar 1998 erheblich erweitert, indem er einen Arzt in Weiterbildung mit einem Bruttogehalt von 8000 DM/mtl. eingestellt habe. Auch ein Anordnungsanspruch sei bei kursorischer Prüfung nicht zu erkennen. Daß der für das Quartal III/1997 geltende HVM offensichtlich rechtswidrig sei, könne nicht festgestellt werden. Die vom Antragsteller insoweit angeschnittenen komplexen Rechtsfragen könnten nur in einem bislang nicht anhängigen Hauptsacheverfahren geklärt werden.
In seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor: Das Sozialgericht habe wesentliche Teile seines Vortrags nicht erfaßt; es habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß er im Quartal III/1997 einen Betrag von 47.644,15 DM an die Antragsgegnerin habe zurückzahlen müssen. Im Ergebnis liege damit vor Steuern und privater Absicherung einschließlich Privatanteil eine Unterdeckung von 425,29 DM/mtl. vor. Das Sozialgericht habe sich nicht mit den geringeren Anforderungen an den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen auseinandergesetzt. Daß die Vergütung unzureichend sei, habe der stellvertretende Justitiar der Antragsgegnerin vor dem Sozialgericht eingeräumt. Vollständig entgangen sei dem Sozialgericht die Entwicklung des Honorartopfs und dessen Dynamik. Zunächst seien nur acht, ein Jahr später aber bereits 12 Neurochirurgen zugelassen gewesen. Die Antragsgegnerin habe auf den Punktwertverfall nicht reagiert. Zudem habe in der Fachgruppe eine starke Leistungsvermehrung stattgefunden. In III/1996 habe sich die Summe der Honoraranforderungen auf 6,5 Millionen DM und ein Jahr später bereits auf 18,2 Millionen DM belaufe...