Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. Fußballspiel. gesellschaftliche Tätigkeit. sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Profisportler
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Unfall, den ein Sportler beim Fußballspiel in der DDR-Oberliga erlitt, stand nicht in einem inneren Zusammenhang mit seiner Beschäftigung in einem Volkseigenen Betrieb.
2. Zwischen einem Verein der DDR-Fußball-Oberliga und seinen Spielern bestand kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 539 Abs 1 Ziffer 1 RVO.
3. Fußballspieler in der DDR-Oberliga wurden in Ausübung des Fußballsports nicht "wie ein Beschäftigter" im Sinne des § 539 Abs 2 RVO tätig.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1946 geborene Kläger war Maschinenschlosser im VEB O in E und spielte Fußball in der 1. Herrenmannschaft von R-W Et. Am 24. März 1976 erhielt er bei einem Spiel der 2. Herrenmannschaft des Vereins einen Schlag gegen die linke Hand. Der Vorfall wurde im April 1976 von der Abteilung für Sozialversicherung im K dem zuständigen Bezirksvorstand des FDGB -- A als Unfall bei gesellschaftlicher Tätigkeit in der Sportart Fußball gemeldet. Der FDGB bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23. August 1977 Unfallrente in Höhe von 80,- M monatlich ab 28. April 1976 und erkannte einen Zustand nach Lunatumluxation rechts mit beginnender Handgelenksarthrose als Unfallfolge an. Mit weiterem Bescheid vom 5. November 1987 wurde die Rente ab 1. September 1987 auf 100,- M monatlich erhöht. Im November 1989 siedelte der auch jetzt dort noch lebende Kläger nach H um und die Rentenzahlung wurde daraufhin eingestellt.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1994 wandte sich der Kläger an die L Unfallversicherung in B und begehrte die Weiterzahlung der Unfallrente. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Verletztenrente mit Bescheid vom 1. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1996 mit der Begründung ab, es handele sich nicht um einen sogenannten Übergangsfall, weil sich der Unfall vor dem 1. Januar 1991 ereignet und der Kläger seinen Weiterzahlungsantrag erst nach dem 31. Dezember 1993 gestellt habe. Unter diesen Umständen sei Verletztenrente nur dann zu zahlen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles nach den Vorschriften des Dritten Buches der RVO gegeben seien. Der Unfall des Klägers habe sich indessen nicht bei versicherter Tätigkeit, sondern beim Fußballspielen, sogenannter organisierter gesellschaftlicher Tätigkeit ereignet. Im nachfolgenden Klageverfahren hat der Kläger sich darauf gestützt, daß er bei der V keine Tätigkeiten ausgeübt habe, sondern bei R-W E wie ein Fußballprofi beschäftigt gewesen sei. Fußballprofis hätten bei ihrer Tätigkeit auch im Bereich der alten Bundesländer unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Das SG Hannover hat die Klage durch Urteil vom 13. Mai 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es erläutert, daß der Kläger eine Weiterzahlung seiner Unfallrente unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 1150 RVO nicht verlangen könne, weil er die Frist zur Anmeldung seines Anspruchs bis zum 31. Dezember 1993 nicht eingehalten habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, weil eine solche bei Ausschlußfristen nach § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht komme. Eine Entschädigung des Klägers sei unter diesen Umständen nur dann zu gewähren, wenn der Unfall die Voraussetzungen des Dritten Buches der RVO erfülle. Dafür fehle es an der Tatbestandsvoraussetzung des "Unfalles bei versicherter Tätigkeit", weil das Fußballspielen nicht in innerem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Maschinenschlosser bei der V gestanden habe. In bezug auf den Verein R-W Et fehle es an einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, wie sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe. Insbesondere habe er für das Fußballspielen kein Geld erhalten.
Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am 10. Juni 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juni 1998 rechtzeitig Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Leistungssportler in der DDR hätten nur pro forma einen Arbeitgeber gehabt. Es sei Aufgabe des Trainers gewesen, den Spielern im Training die zu erledigenden Aufgaben zuzuteilen. Allenfalls aus disziplinarischen Gründen seien gelegentlich Sportler zu ihren Betrieben zurückdelegiert worden. Ansonsten seien sie dort überhaupt nicht tätig gewesen und hätten dort auch keine Weisungen entgegennehmen müssen. Die Tätigkeit der Fußballer in der Oberliga der ehemaligen DDR sei mit der der Profifußballer in der Bundesliga zu vergleichen. Diese Konstruktion sei in der DDR bewußt gewählt worden, um den Sportlern bei internationalen Wettkämpfen den Status als Amateure zu erhalten.
Der Kläger beantragt,
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1. |
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Mai 1998 zu ändern; |
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2. |
festzustellen, daß ein Zustand nach Lunatumluxation rechts mit beginnender Handgelenksarthrose Folge eines A... |