Verfahrensgang
SG Hannover (Beschluss vom 14.11.2001; Aktenzeichen S 10 KA 101/00 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird derBeschluss des SG Hannover vom14. November 2001 geändert.
Der Gegenstandswert wird auf 24.590,– DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war zwischen den Beteiligten die vorläufige bedarfsunabhängige Zulassung des Antragstellers zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologischer Psychotherapeut bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens streitig. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat den Antrag durch Beschluss vom 20. Juli 2001 abgelehnt und den Beklagten und die Beigeladene zu 1) verurteilt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zur Hälfte zu tragen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hat der Antragsteller zurückgenommen.
Mit weiterem Beschluss vom 14. November 2001 hat das SG den Gegenstandswert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 20.491,67 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es erläutert, dass sich das wirtschaftliche Interesse bei Zulassungsstreitigkeiten nach der Höhe der Einnahem bemesse, die ein Arzt bzw. Psychotherapeut innerhalb einer bestimmten längeren Zeitspanne aus der kassenärztlichen bzw. -vertragsärztlichen Tätigkeit voraussichtlich erzielen könne bzw. hätte erzielen können. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senates hat es erläutert, dass eine Zeitspanne von drei Jahren für angemessen erachtet werde. Bei Berücksichtigung von durchschnittlichen Einnahmen der psychologischen Psychotherapeuten im Quartal II/99 von 13.661,11 DM ergebe sich daraus ein Betrag von insgesamt 163.933,32 DM. Dieser verringere sich bei einem Abzug von geschätzten 50 % Betriebskosten auf 81.966,66 DM. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates von einem Viertel des Gegenstandswertes der Hauptsache auszugehen. Dies ergebe den festgesetzten Betrag von 20.491,67 DM.
Gegen diesen ihnen am 23. November 2001 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und die Beigeladene zu 1) am 26. bzw. 28. November 2001 Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben geltend gemacht, dass bereits der Ausgangspunkt der Festsetzung des Gegenstandswertes Bedenken begegne. Statt des von dem SG für angemessen erachteten Zeitraumes von 3 Jahren sei in Zulassungssachen das wirtschaftliche Interesse bezogen auf einen längeren Zeitraum, nämlich von 5 Jahren, zu bemessen. Ferner sei es nicht richtig, einen Betriebskostenanteil von 50 % in Abzug zu bringen, weil psychologische Psychotherapeuten durchgängig keine Beschäftigten hätten und ihre Praxis regelhaft in den eigenen Wohnräumen ausübten. Die durchschnittlichen Praxiskosten seien deshalb mit maximal 10 % des Umsatzes anzunehmen. Darüber hinaus sei es nicht angängig, in vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich einen Gegenstandswert von einem Viertel der Hauptsache anzunehmen.
Die Beigeladene zu 1) hat ihre Beschwerde damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates in einem vergleichbaren Fall lediglich die zu erwartenden Einnahmen aus einem Zeitraum von 2 Jahren heranzuziehen seien.
Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zulässige Beschwerde der Beigeladen zu 1) ist unbegründet, während die Anschlussbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers teilweise begründet ist.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2001 zutreffend als Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) genannt. Danach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Zu Recht hat das SG bei der Bestimmung des Gegenstandswertes unter Berücksichtigung des mit der Rechtsverfolgung erstrebten wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers die zu erwartenden Einnahmen aus psychotherapeutischer Tätigkeit über einen Zeitraum von 3 Jahren zu Grunde gelegt. Zwar hat die Beigeladene zu 1) in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2000 (Az. L 3/5 KA 3/00 in einem gleichgelagerten Fall für die Bestimmung des Gegenstandswertes einen Zweijahreszeitraum herangezogen hat. An dieser Rechtsprechung hält der Senat indessen nicht fest, weil sich die Rechtsprechung des BSG, auf die der erkennende Senat in dieser Entscheidung Bezug genommen hat, auf eine Streitigkeit über die Ermächtigung zur ver...