Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. Rechtmäßigkeit. Honorarverteilungsmaßstäbe für 1994/1995. Verteilung. Restvergütung. Gegenstand des Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Rechtmäßigkeit der Honorarverteilungsmaßstäbe der KZVN für die Jahre 1994 und 1995.

2. In Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der individuellen Bemessungsgrundlage nach den HVM-Z 1994/95 ist die Frage der Verteilung der so genannten Restvergütung nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner individuellen  Bemessungsgrundlage für die von ihm erbrachten zahnärztlichen Sachleistungen  in den Leistungsbereichen konservierend-chirurgische Behandlung,  Parodontosebehandlung und Kieferbruchbehandlung (im Folgenden: budgetierte  Leistungsbereiche) im Jahre 1994 und die daraus resultierende Bemessung seiner  Honoraransprüche für dieses Jahr.

Der Kläger ist seit 1980 in B. zur vertragszahnärztlichen Versorgung  zugelassen. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Abrechnungsergebnisse  des Klägers in den Jahren 1991 bis 1993 in den budgetierten Leistungsbereichen  setzte die Beklagte mit dem zunächst vom Kläger nicht angefochtenen Bescheid  vom 25. August 1994 dessen individuelle Bemessungsgrundlage (BGL) für das Jahr  1994 auf 255.298,80 DM fest.

Im streitigen Jahr 1994 rechnete der Kläger jedoch in den budgetierten  Leistungsbereichen insgesamt Leistungen in einem Wert von 305.347,72 DM ab.  Damit wurde die individuelle Bemessungsgrundlage um einen Betrag von 50.048,92  DM überschritten. Um diesen Betrag kürzte daraufhin die Beklagte in der  Viertel-Jahresabrechnung für das Quartal IV/1994 die vom Kläger angemeldeten  Honoraransprüche. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies sie  mit Bescheid vom 12. März 1996 zurück, in dem sie ausdrücklich auch die Recht-  und Zweckmäßigkeit des zunächst nicht angefochtenen Bescheides über die  individuelle Bemessungsgrundlage vom 25. August 1994 überprüfte.

Gegen den Bescheid über die individuelle Bemessungsgrundlage vom 25. April  1994 hat der Kläger am 7. März 1995 Klage erhoben und geltend gemacht, der von  der Beklagten beschlossene Honorarverteilungsmaßstab (HVM) sei formell und  materiell rechtswidrig. Insbesondere seien in die BGL zu Unrecht auch die  Leistungen der Individualprophylaxe beigezogen worden, obwohl diese von den  Krankenkassen ohne Budgetierung an die KÄZV-en ausgezahlt wurden.

Gegen den Bescheid über die Vierteljahresrechnung IV 1994 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 12. März 1996 hat der Kläger am 28. März 1996 Klage  erhoben und auch in diesem Zusammenhang die Rechtswidrigkeit der  HVM-Regelungen der Beklagten gelten gemacht.

Mit Urteilen vom 26. April 2000, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers  zugestellt am 28. August und 18. September 2000, hat das Sozialgericht die  Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere unter Hinweis auf das  Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Oktober 1998 (B 6 KA 68/97 R)  dargelegt, dass der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende HVM der  Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Mit seinen am 25. September und 17. Oktober 2000 eingelegten Berufungen, die  der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, rügt der Kläger  insbesondere, dass die Beklagte die sogenannte Restvergütung fehlerhaft  vorgenommen habe. Auf den zunächst nicht vergüteten Honoraranteil in Höhe von  50.048,92 DM habe er nur Zahlungen in Höhe von 16.925,80 DM erhalten. Grund  für diese nur unzureichende Vergütung sei eine von der Vertreterversammlung  der Beklagten beschlossene Zweckentfremdung eines Teils der zur Abdeckung der  Restvergütungsansprüche zur Verfügung stehenden Beträge im Sinne einer  nachträglichen Aufstockung des Punktwertes im Ersatzkassenbereich.

Der Kläger beantragt,

1. die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 26. April 2000 aufzuheben und  die Honorarabrechnung der Beklagten für das Quartal IV/1994 und den Bescheid  vom 25. August 1994, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.  März 1996 zu ändern und

2. die Beklagte zu verurteilen, über seinen Honoraranspruch für das Quartal  IV/1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu  entscheiden.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen  Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Über die vorliegenden zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen  Berufungen entscheidet der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten  durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4  Sozialgerichtsgesetz (SGG), da er sie einstimmig für unbegründet und eine  mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.

1. Der Senat muss im vorliegenden Berufungsverfahren nicht weiter auf die  Frage eingehen, wann die Honorarabrechnung für das Quartal IV/1994 dem Kläger  bekannt gegeben worden ist. Selbst...

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