nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 26.04.2000; Aktenzeichen S 31 KA 238/96)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner individuellen Bemessungsgrundlage für die von ihm erbrachten zahnärztlichen Sachleistungen in den Leistungsbereichen konservierend-chirurgische Behandlung, Parodontosebehandlung und Kieferbruchbehandlung (im Folgenden: budgetierte Leistungsbereiche) im Jahre 1994 und die daraus resultierende Bemessung seiner Honoraransprüche für dieses Jahr.

Der Kläger ist seit 1980 in Buxtehude zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Abrechnungsergebnisse des Klägers in den Jahren 1991 bis 1993 in den budgetierten Leistungsbereichen setzte die Beklagte mit dem zunächst vom Kläger nicht angefochtenen Bescheid vom 25. August 1994 dessen individuelle Bemessungsgrundlage (BGL) für das Jahr 1994 auf 255.298,80 DM fest.

Im streitigen Jahr 1994 rechnete der Kläger jedoch in den budgetierten Leistungsbereichen insgesamt Leistungen in einem Wert von 305.347,72 DM ab. Damit wurde die individuelle Bemessungsgrundlage um einen Betrag von 50.048,92 DM überschritten. Um diesen Betrag kürzte daraufhin die Beklagte in der Viertel-Jahresabrechnung für das Quartal IV/1994 die vom Kläger angemeldeten Honoraransprüche. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 12. März 1996 zurück, in dem sie ausdrücklich auch die Recht- und Zweckmäßigkeit des zunächst nicht angefochtenen Bescheides über die individuelle Bemessungsgrundlage vom 25. August 1994 überprüfte.

Gegen den Bescheid über die individuelle Bemessungsgrundlage vom 25. April 1994 hat der Kläger am 7. März 1995 Klage erhoben und geltend gemacht, der von der Beklagten beschlossene Honorarverteilungsmaßstab (HVM) sei formell und materiell rechtswidrig. Insbesondere seien in die BGL zu Unrecht auch die Leistungen der Individualprophylaxe beigezogen worden, obwohl diese von den Krankenkassen ohne Budgetierung an die KÄZV-en ausgezahlt wurden.

Gegen den Bescheid über die Vierteljahresrechnung IV 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1996 hat der Kläger am 28. März 1996 Klage erhoben und auch in diesem Zusammenhang die Rechtswidrigkeit der HVM-Regelungen der Beklagten gelten gemacht.

Mit Urteilen vom 26. April 2000, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28. August und 18. September 2000, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Oktober 1998 (B 6 KA 68/97 R) dargelegt, dass der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende HVM der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Mit seinen am 25. September und 17. Oktober 2000 eingelegten Berufungen, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, rügt der Kläger insbesondere, dass die Beklagte die sogenannte Restvergütung fehlerhaft vorgenommen habe. Auf den zunächst nicht vergüteten Honoraranteil in Höhe von 50.048,92 DM habe er nur Zahlungen in Höhe von 16.925,80 DM erhalten. Grund für diese nur unzureichende Vergütung sei eine von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossene Zweckentfremdung eines Teils der zur Abdeckung der Restvergütungsansprüche zur Verfügung stehenden Beträge im Sinne einer nachträglichen Aufstockung des Punktwertes im Ersatzkassenbereich.

Der Kläger beantragt,

1. die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 26. April 2000 aufzuheben und die Honorarabrechnung der Beklagten für das Quartal IV/1994 und den Bescheid vom 25. August 1994, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1996 zu ändern und

2. die Beklagte zu verurteilen, über seinen Honoraranspruch für das Quartal IV/1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

II.

Über die vorliegenden zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Berufungen entscheidet der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.

1.

Der Senat muss im vorliegenden Berufungsverfahren nicht weiter auf die Frage eingehen, wann die Honorarabrechnung für das Quartal IV/1994 dem Kläger bekannt gegeben worden ist. Selbst wenn der Kläger bei Einlegung seines Widerspruchs mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 die Widerspruchsfrist versäumt haben sollte, hat die Beklagte den gegen die Honorarabrechnung für das Quartal IV/1994 (und sinngemäß auch gegen den Bescheid über die individuelle Bemessungsgrundlage vom 25. Augus...

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