Rechtskraft: JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme des Verfahrens – Gegenvorstellung – Einstweilige Anordnung – Einstweiliger Rechtsschutz – Rechtsmittel – Rechtsbehelf –

 

Leitsatz (amtlich)

1. Entscheidungen Über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens da und sind somit der Wiederaufnahme nach § 179 Abs. 1 SGG nicht fähig.

2. Ist eine Entscheidung unanfechtbar, kann ein Gericht auf eine Gegenvorstellung hin nur in Fällen groben, nicht anders zu beseitigenden prozessualen Unrechts (offenkundiger Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht) nochmals sachlich entscheiden (Anschluss an BSG, Beschluss vom 10.3.1998 – B 8 KN 4/98 B – in NJW 1998, 3518).

 

Normenkette

SGG § 179 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 17.01.2000; Aktenzeichen S 11 KR 643/99 ER)

 

Fundstellen

SGb 2001, 132

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