nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Aktenzeichen S 11 KR 643/99) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht Niedersachsen - L 4 KR 35/00 ER - wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit seinem am 20. Dezember 1999 bei dem Sozialgericht Hannover eingegangenen Antrag begehrte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung in der Hauptsache auszusprechen, dass er vorläufig monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des gesetzlichen Beitragssatzes für pflichtversicherte Studenten zu entrichten habe. Der Antragsteller hatte seinerzeit vorgetragen, außerstande zu sein, den ermäßigten Beitragssatz für freiwillig versicherte Studenten bzw ab 1. April 2000 Beiträge in Höhe des Mindesteinkommens für freiwillige Mitglieder entrichten zu müssen. Der Antrag wurde mit Beschluss des SG Hannover vom 17. Januar 2000 - S 11 KR 643/99 - abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 28. März 2000 - dem Antragsteller zugestellt am 30. März 2000 - zurückgewiesen.
Mit seinem am 14. April 2000 bei dem Landessozialgericht Niedersachsen eingegangenen Schreiben beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens, dem der Beschluss des Senats vom 28. März 2000 zugrunde lag. Auf Grund der jetzt vorliegenden und vorgelegten Unterlagen sei der Nachweis der Einkommenslosigkeit zu führen, auf die als Ziffern 1. bis 8. bezeichneten Schreiben bzw Schriftstücke (Anlage zum Schreiben vom 7. April 2000) wird Bezug genommen. Aufgefunden im Sinne des vorgetragenen Restitutionsgrundes seien Urkunden auch dann, wenn die Erheblichkeit der Vorlage der Urkunden für das Verfahren ganz ferne gelegen habe. Es sei für den Antragsteller nicht vorhersehbar gewesen, dass etwa das LSG Niedersachsen von einer nicht ausreichenden Glaubhaftmachung seiner Vermögenslosigkeit ausgehen würde. Dies gelte umso mehr, als unstreitig sei, dass der Vater des Antragstellers die bisher entrichteten Beitragsteile finanziert habe und ihm auf Grund fehlender vorhandener eigener Einnahmen den Lebensunterhalt gewähre (zu Letzterem: Erklärung des Antragstellers vom 23. März 2000 gegenüber der Antragsgegnerin).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist unzulässig.
Gemäß § 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des 4. Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. Für die in § 179 Absätze 2 und 3 sowie im SGG nicht geregelte Wiederaufnahme von Verfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz ist § 179 Abs 1 SGG nicht entsprechend anzuwenden. Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens demzufolge unzulässig.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der darauf gerichtet ist, die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung zu beseitigen und die fehlerhafte Entscheidung durch eine neue, fehlerfreie Entscheidung zu ersetzen. Gegenstand von Wiederaufnahmeverfahren können außer Urteilen und Gerichtsbescheiden auch verfahrensbeendende Beschlüsse sein, die ein Verfahren rechtskräftig abschließen. Dies ist bei Beschlüssen betreffend die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht der Fall. Entscheidungen über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (vgl zB BVerwGE 76, 127 f; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage 1998, § 153 Rdnr 5; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 179 Rdnr 3b).
Der Antrag hat auch in Anwendung des Rechtsinstituts der sogenannten "Gegenvorstellung" keinen Erfolg.
Der Beschluss des Senats vom 28. März 2000, womit die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Hannover vom 17. Januar 2000 zurückgewiesen wurde, ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Dies ergibt sich aus § 177 SGG. In Abweichung von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit unanfechtbarer Beschlüsse kann das Gericht nur ausnahmsweise nochmals sachlich über die Beschwerde befinden, wenn die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht führt (BSG, Beschluss vom 10. März 1998 - B 8 KN 4/98 B = NJW 1998, 3515 betreffend eine Nichtzulassungsbeschwerde).
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Abs 1 Grundgesetz, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass und welche Bedenken im Einzelnen gegen die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bestünden. Angesichts der tragenden Entscheidungsgründe des SG Hannover in seinem Beschluss vom 17. Januar 2000 hatte er Gelegenheit, zu diesem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Hierzu hat er in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 14. Februar 2000 weiter vorgetragen und ua die Niederschrift in ...