Verfahrensgang

SG Hannover (Aktenzeichen S 23 V 94/96)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Berufungsklägers auf Aufhebung eines Bescheides sowie auf Gewährung von Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Der 1973 geborene Berufungskläger leistete vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. September 1994 seinen Wehrdienst als Wehrpflichtiger ab. Am 10. Februar 1993 war er gemustert worden. Bei der Musterung war festgestellt worden, daß der Berufungskläger 1990 eine Operation zur Korrektur des Septums hatte. Daher war die Fehlerziffer III 30 für eine behinderte Nasenatmung vergeben worden.

In der G-Karte des Berufungsklägers wurde erstmals am 9. Dezember 1993 eingetragen, der Berufungskläger habe sich mit Knieschmerzen im San-Bereich gemeldet. Der behandelnde Stabsarzt E. vermerkte in der G-Karte, die Ursache der Schmerzen sei unbekannt. Der Berufungskläger meldete sich am 13. Januar 1994 erneut mit Knieschmerzen beim truppenärztlichen Dienst. Auch hier wurde eingetragen, die Ursache sei unbekannt. Der Berufungskläger war vom 21. bis zum 24. Januar 1994 von Oberstabsarzt Dr. F. „krank zuhause” geschrieben. Am 24. Januar 1994 wurde – ebenfalls von Dr. F. – ein Zustand nach Hörsturz unbekannter Ursache vermerkt. Weiter findet sich in den truppenärztlichen Unterlagen eine Arztüberweisung vom 21. Januar 1994. Darin wird der Berufungskläger an das Bundeswehrkrankenhaus G. überwiesen. Zur Begründung der Überweisung heißt es: „Seit 6 Wochen befindet sich der Patient in einer Therapie bei Verdacht auf Chondropathia Patellae rechts. Bis jetzt keine Besserung. Bitte röntgen- und fachärztliche Untersuchung.” In dem hierauf ergangenen Befundbericht des Stabsarztes und Chirurgen H. und des Leutnants und Arztes Dr. I. vom 21. Januar 1994 heißt es: „Der Patient berichtet über seit ca 8 Wochen bestehende Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes. Nach einem Geländemarsch vor 6 Wochen ist es ohne direktes Trauma zu einer deutlichen Beschwerdezunahme gekommen. Anamnestisch kein Kniegelenkserguß. Bisher ist der Soldat zeitweise von Marsch-, Sport- und Geländedienst befreit worden. Er hatte bei Bedarf Voltaren-Tabletten erhalten. Bislang wurde keine Physiotherapie durchgeführt.”

Anläßlich des Aufenthaltes im Bundeswehrkrankenhaus Bad Zwischenahn wurde der Berufungskläger auch röntgenologisch untersucht. In dem Untersuchungsbericht heißt es, bei dem rechten Knie des Berufungsklägers läge eine Patella Typ II bis III mit kleiner Haglund-Delle retropatellar vor.

Unter dem 25. Januar 1994 berichtete der HNO-Arzt Dr. J., der Berufungskläger habe sich am 23. Januar 1994 in seiner notärztlichen Sprechstunde vorgestellt. Er habe über Schwerhörigkeit links und Schwindelgefühl sowie Kopfschmerzen geklagt. Dr. J. stellte die Diagnose: Sinusitis maxillaris, Tinnitus links, Tubenkatarrh und Schwerhörigkeit links. In einem weiteren Arztbrief vom 17. Februar 1994 vermutet der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K., der beim Berufungskläger vorliegende Tinnitus sei auf infektiöse Einflüsse zurückzuführen. Nach seiner Auffassung sei eine Perfusionsstörung des linken Ohres angesichts des Lebensalters des Berufungsklägers recht unwahrscheinlich.

Der Berufungskläger wurde sodann am 6. Mai 1994 im Bundeswehrkrankenhaus L. erneut am Septum operiert.

Am 17. Mai 1994 beantragte der Berufungskläger, sowohl seine Knieverletzung, die er am 8. Dezember 1993 erlitten habe, als auch sein Ohrensausen und -heulen, welches seit dem 23. Januar 1994 vorliege, als WDB anzuerkennen. Er teilte mit, an einem Gefechtstag am 8. Dezember 1993 sei er in einen Kampfstand hineingeglitten und habe sich dabei das rechte Knie verdreht. Die Beschwerden an seinen Ohren hätten ca eine Woche nach einem Schießtag begonnen. Unter dem 1. August 1994 teilte Oberleutnant M. mit: „Im Rahmen einer gemäß Ausbildungsplan angesetzten Geländeübung wurde am 8.12.93 der Ausbildungsabschnitt „Gruppe in der Sicherung / Beziehung von Kampfständen” eingeübt. Beim Beziehen des ihm zugewiesenen Kampfstandes hat sich der Kanonier N. während des Hineingleitens das Knie verdreht. Anhaltende Schmerzen führten zu einer Vorstellung beim Truppenarzt.”

Auf Anfragen des Wehrbereichsgebührnisamtes äußerte sich die Barmer Ersatzkasse zu den Vorerkrankungen des Berufungsklägers vom 1. August 1990 bis zum 22. Dezember 1992.

Aufgrund des Ausscheidens des Berufungsklägers aus dem Dienst der Bundeswehr gab das Wehrbereichsgebührnisamt sodann die Akte an das Versorgungsamt (VA) Osnabrück ab.

Dort beantragte der Berufungskläger bereits am 26. September 1994, ihm Versorgung zu gewähren. Nach Auswertung der WDB-Akte lehnte das VA den Antrag auf Versorgung mit Bescheid vom 27. Oktober 1994 ab. Zur Begründung wies es im wesentlichen darauf hin, die Kniebeschwerden des Berufungsklägers resultierten aus konstitutionellen Merkmalen. Auch seine Beschwerden im Ohr seien anlagebedingt.

Nachdem ...

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