nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 06.08.1996; Aktenzeichen S 1 V 10132/94)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. August 1996 wird aufgehoben und der Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 4. Oktober 1991 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 10. März 1994 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die beim Kläger vorliegende Somatisie-rungsstörung als weitere Wehrdienstbeschädigungsfolge anzuerken-nen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Ausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. für die Zeit vom 10. No-vember 1988 bis zum 31. August 1996 zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte und der Beigeladene haben die außergerichtlichen Kos-ten des Klägers zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Ausgleich nach dem Soldatenversorgungsge-setz (SVG) für einen Unfall des Berufungsklägers amwegen eines Ereignis-ses vom 10. November 1988.

Der 1944 geborene Berufungskläger war von 1966 bis August 1996 Ange-höriger der Bundeswehr, zuletzt als Berufssoldat im Range eines Stabs-feldwebels.

Der Berufungskläger hatte bereits in der Vergangenheit mehrere Wehr-dienstbeschädigungsverfahren durchführen lassen. Ein erstes Wehr-dienstbeschädigungs(WDB)-Blatt war am 14. Januar 1982 angelegt wor-den. Hierbei war es um Beschwerden des Berufungsklägers seitens der Brustwirbelsäule gegangen. Angeschuldigt waren ein Ereignis von 1976 und ein Ereignis von 1980. Das Wehrbereichsgebührnisamt III (WBGA) hatte mit Bescheid vom 26. September 1983 anerkannt, daß es durch den Unfall am 31. Oktober 1980 zu einer Verschlimmerung der beim Beru-fungskläger vorliegenden Rückenbeschwerden gekommen sei. Diese wa-ren als "rezidivierende Intercostalneuralgie nach operativ behandeltem Bandscheibenschaden DD D 9/D D 10" bezeichnet worden. Die Gewäh-rung eines Ausgleiches war abgelehnt worden, weil der Verschlimme-rungsanteil keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 v.H. oder mehr bedinge. Nachdem der Berufungskläger erfolglos Beschwerde erho-ben hatte (Beschwerdebescheid vom 5. Dezember 1983) hat er die im Anschluß bei dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhobene Klage zurück-genommen.

Ein weiteres WDB-Blatt war am 1. September 1987 wegen eines Unfalls am 25. September 1986 angelegt worden. Hierbei war der Berufungskläger auf dem Nachhauseweg auf einer Treppe gefallen und hatte sich eine Ge-hirnerschütterung (commotio cerebri) zugezogen. Mit Bescheid vom 11. Mai 1988 hatte das WBGA als WDB-Folge anerkannt: "Gehirnerschütte-rung, abgeklungen und Brustkorbprellung, abgeklungen" anerkannt, die Gewährung eines Ausgleiches aber abgelehnt.

Am 10. November 1988 kam es zu dem hier streitigen Ereignis. Der Beru-fungskläger war mit einem Bundeswehrdienstfahrzeug auf der Rückfahrt von Quakenbrück zu seinem Standort. Er hielt auf einem Autobahnpark-platz an, um auszutreten. Hierbei wurde er überfallen. Er erlitt diverse Schläge - u.a. auf den Schädel. Nachdem die Polizei durch einen unbe-kannt gebliebenen Lkw-Fahrer alarmiert worden war, wurde der Berufungs-kläger zunächst ins Krankenhaus nach C. gebracht und war sodann vom 10. bis zum 18. November 1988 stationär in den Städtischen Kliniken D. untergebracht. Der erstbehandelnde Arzt in C. sprach gegenüber den er-mittelnden Beamten der Kriminalpolizei von schweren Kopfverletzungen des Berufungsklägers. Die Beamten der Kriminalpolizei sahen noch am selben Tag Schürfwunden im vorderen Stirnbereich des Berufungsklägers. Im Aufnahmebefund der Städtischen Kliniken D.E.ovember 1988 über eine erste augenärztliche Untersuchung. Auch er sah eine Anisokorie und be-richtete von Angaben des Berufungsklägers, wonach dieser bei Blick nach links Doppelbilder sah. In einer ersten hals-nasen-ohren-ärztlichen Konsilia-runtersuchung am 15. November 1988 wurde die Vermutung einer Hörmin-derung rechts geäußert.

Vom 18. November bis zum 23. Dezember 1988 war der Berufungskläger stationär im Bundeswehrkrankenhaus D.F.G.H.I. J.hten vom 19. Juni 1989 für die K.L.M.N.O.P.Q.R.S.T.-Folge an. Nachdem der Berufungskläger mit Schreiben vom 18. November 1993 u.a. angefragt hatte, auf welche Er-mittlungen denn diese Absicht gestützt werde, nahm das WBGA mit Be-scheid vom 26. November 1993 die Anerkennung von "chronischer Kopf-schmerz, angedeutete Linksseitensymptomatik" als WDB-Folgen durch den Bescheid vom 4. Oktober 1991 zurück.

Mit weiterem Bescheid vom 29. November 1993 lehnte das WBGA einen zwischenzeitlich gestellten Antrag des Berufungsklägers auf Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als WDB-Folge ab. Hierzu teilte der Beru-fungskläger in einem Schreiben vom 11. Dezember 1993 mit, er sehe kei-nen Sinn darin, gegen diesen Bescheid vorzugehen.

Mit Beschwerdebescheid vom 10. März 1994 hob die Wehrbereichsver-waltung III den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 26. No-vember 1993 (Rücknahme der Anerkennung im Bescheid vom 10. April - 4. Oktober 1991) wieder auf, da insoweit eine...

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