nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 30.09.1999; Aktenzeichen S 11 VS 31/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer seelischen Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der 1974 geborene Berufungskläger war von Oktober 1993 bis Oktober 1995 Soldat der Bundeswehr.
Am 15. April 1994 ließ er ein erstes WDB-Blatt wegen einer Achillesseh-nenverletzung nach einem 30 km Marsch anlegen.
Am 9. Dezember 1994 erlitt der Berufungskläger auf der Heimfahrt von ei-nem Sanitätslehrgang einen Verkehrsunfall. Dies geschah derart, daß der Berufungskläger, der in Begleitung des Zeugen H. war, an einer Kreuzung stand und ein anderes Fahrzeug auf ihn auffuhr. Dabei wurde das Heckteil des Wagens eingebeult und der Wagen selbst um ca. ½ Meter nach vorn geschoben.
In der Folge traten bei dem Berufungskläger Anzeichen einer psychischen Erkrankung auf. Deswegen ließ er am 11. Januar 1995 ein weiteres WDB-Blatt anlegen. Das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf zog neben den Gesundheits(G)-unterlagen u. a. einen vorläufigen Entlassungsbericht des Bundeswehrkrankenhauses I. vom 19. Dezember 1994 sowie den endgültigen Entlassungsbericht vom selben Tage bei. Darin wurde eine WDB für wenig wahrscheinlich gehalten. Unter dem 16. Januar 1995 er-stattete Frau Dr. J. ein truppenärztliches Gutachten und hielt den Kläger für verwendungsunfähig. Weiter gelangte ein Bericht des Bundeswehrkran-kenhauses K. über einen stationären Aufenthalt vom 29. Juni bis zum 7. Juli 1995 zum Vorgang. Diese Unterlagen wurden für rdas Sanitätsamt der Bundeswehr von Prof. Dr. L. ausgewertet, der zu dem Ergebnis gelangte, die psychischen Beschwerden des Berufungsklägers seien nicht durch den Verkehrsunfall ausgelöst worden.
Mit Bescheid vom 16. August 1995 erkannte das Wehrbereichsgebühr- nisamt III in Düsseldorf eine "abgeheilte Zerrung der linken Achillessehne" als WDB an. Hierdurch werde aber keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. erreicht. Die seelische Erkrankung des Berufungsklägers könne nicht als WDB anerkannt werden. Sie beruhe auf einer inneren Be-sonderheit bzw. einer besonderen Reaktionsbereitschaft der Persönlich-keitsstruktur des Berufungsklägers. Insoweit bestehe lediglich ein zeitlicher, nicht aber ein kausaler Zusammenhang.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens befand sich der Beru-fungskläger vom 21. Oktober 1995 bis zum 17. November 1995 erneut we-gen seiner seelischen Erkrankung im Niedersächsischen Landeskranken-haus in M ...
Nach erneuter Beteiligung des Sanitätsamtes der Bundeswehr (Stellung-nahme vom 7. Juni 1997) erging der abschlägige Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 13. Oktober 1997.
Der Berufungskläger hat am 27. Oktober 1997 Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat Befunde von dem Neurologen und Psychiater Dr. N. (vom 8. Dezember 1997) und dem Allgemeinmediziner O. (vom 15. Dezember 1997) beigezogen. Sodann hat es den Berufungsklä-ger durch den Psychiater und Psychotherapeuten P. begutachten lassen. Dieser hat die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt. Diese sei nicht wesentlich durch den angeschuldigten Verkehrsunfall ausgelöst worden. Nach Eingang einer weiteren - undatierten - Stellungnahme von Herrn P. und einer kurzen Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. N. (vom 10. November 1998) ist der Oberfeldarzt, Neurologe und Psychiater Q. auf Antrag des Be-rufungsklägers mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt worden. Dieser ist - zusammengefaßt - zu dem Ergebnis gelangt, die Er-krankung des Berufungsklägers, die er ebenso wie der Psychiater und Psy-chotherapeut P. als Psychose eingestuft hat, sei in Ermangelung anderer Ursachen als Folge des Verkehrsunfalls einzustufen. Hierzu hat das Sani-tätsamt der Bundeswehr (Oberfeldärztin Dr. R. unter dem 19. Juli 1999) Stellung genommen.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 30. September 1999 den Neurologen und Psychiater Q. auf Antrag des Berufungsklägers vernom-men und sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesent-lichen darauf hingewiesen, der Verkehrsunfall am 9. Dezember 1994 sei nicht ursächlich für die seelische Erkrankung des Berufungsklägers gewe-sen. Eine direkte Verursachung könne nicht nachgewiesen werden, da die Genese der Psychosen insoweit noch unbekannt sei. Aber auch eine Kann-Versorgung i.S.d. Versorgungsrechts komme hier nicht in Betracht, da die von den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent-schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AP 96) insoweit aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Der vom Berufungskläger erlittene Verkehrsunfall sei nicht so schwer gewesen, daß von einem tiefgreifenden Eingriff gesprochen werden könne. Daher sei die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs auch von keinem der gehör-ten ...