Entscheidungsstichwort (Thema)

Soldatenversorgung. Wehrdienstbeschädigung. seelische Erkrankung. Kann-Versorgung

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Anerkennung einer seelischen Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung infolge eines wehrdienstlich geschützten Unfalls.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer seelischen  Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach dem  Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Der 1974 geborene Berufungskläger war von Oktober 1993 bis Oktober 1995  Soldat der Bundeswehr.

Am 15. April 1994 ließ er ein erstes WDB-Blatt wegen einer  Achillessehnenverletzung nach einem 30 km Marsch anlegen.

Am 9. Dezember 1994 erlitt der Berufungskläger auf der Heimfahrt von einem  Sanitätslehrgang einen Verkehrsunfall. Dies geschah derart, daß der  Berufungskläger, der in Begleitung des Zeugen P. war, an einer Kreuzung  stand und ein anderes Fahrzeug auf ihn auffuhr. Dabei wurde das Heckteil  des Wagens eingebeult und der Wagen selbst um ca. 1/2 Meter nach vorn  geschoben.

In der Folge traten bei dem Berufungskläger Anzeichen einer psychischen  Erkrankung auf. Deswegen ließ er am 11. Januar 1995 ein weiteres WDB-Blatt  anlegen. Das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf zog neben den  Gesundheits(G)-unterlagen u. a. einen vorläufigen Entlassungsbericht des  Bundeswehrkrankenhauses Hamburg vom 19. Dezember 1994 sowie den endgültigen  Entlassungsbericht vom selben Tage bei. Darin wurde eine WDB für wenig  wahrscheinlich gehalten. Unter dem 16. Januar 1995 erstattete Frau Dr.  M.-B. ein truppenärztliches Gutachten und hielt den Kläger für  verwendungsunfähig. Weiter gelangte ein Bericht des Bundeswehrkrankenhauses  Berlin über einen stationären Aufenthalt vom 29. Juni bis zum 7. Juli 1995  zum Vorgang. Diese Unterlagen wurden für das Sanitätsamt der Bundeswehr von  Prof. Dr. D. ausgewertet, der zu dem Ergebnis gelangte, die psychischen  Beschwerden des Berufungsklägers seien nicht durch den Verkehrsunfall  ausgelöst worden.

Mit Bescheid vom 16. August 1995 erkannte das Wehrbereichsgebührnisamt III  in Düsseldorf eine "abgeheilte Zerrung der linken Achillessehne als WDB an.  Hierdurch werde aber keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H.  erreicht. Die seelische Erkrankung des Berufungsklägers könne nicht als WDB  anerkannt werden. Sie beruhe auf einer inneren Besonderheit bzw. einer  besonderen Reaktionsbereitschaft der Persönlichkeitsstruktur des  Berufungsklägers. Insoweit bestehe lediglich ein zeitlicher, nicht aber ein  kausaler Zusammenhang.

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens befand sich der Berufungskläger  vom 21. Oktober 1995 bis zum 17. November 1995 erneut wegen seiner  seelischen Erkrankung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in W..

Nach erneuter Beteiligung des Sanitätsamtes der Bundeswehr (Stellungnahme  vom 7. Juni 1997) erging der abschlägige Beschwerdebescheid der  Wehrbereichsverwaltung vom 13. Oktober 1997.

Der Berufungskläger hat am 27. Oktober 1997 Klage erhoben.

Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat Befunde von dem Neurologen und  Psychiater Dr. K. (vom 8. Dezember 1997) und dem Allgemeinmediziner W. (vom  15. Dezember 1997) beigezogen. Sodann hat es den Berufungskläger durch den  Psychiater und Psychotherapeuten M. begutachten lassen. Dieser hat die  Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen  Formenkreis gestellt. Diese sei nicht wesentlich durch den angeschuldigten  Verkehrsunfall ausgelöst worden. Nach Eingang einer weiteren -  undatierten - Stellungnahme von Herrn M. und einer kurzen Stellungnahme des  Neurologen und Psychiaters Dr. K. (vom 10. November 1998) ist der  Oberfeldarzt, Neurologe und Psychiater P. auf Antrag des Berufungsklägers  mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt worden. Dieser  ist - zusammengefaßt - zu dem Ergebnis gelangt, die Erkrankung des  Berufungsklägers, die er ebenso wie der Psychiater und Psychotherapeut M.  als Psychose eingestuft hat, sei in Ermangelung anderer Ursachen als Folge  des Verkehrsunfalls einzustufen. Hierzu hat das Sanitätsamt der Bundeswehr  (Oberfeldärztin Dr. Z. unter dem 19. Juli 1999) Stellung genommen.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 30. September 1999 den  Neurologen und Psychiater P. auf Antrag des Berufungsklägers vernommen und  sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf  hingewiesen, der Verkehrsunfall am 9. Dezember 1994 sei nicht ursächlich  für die seelische Erkrankung des Berufungsklägers gewesen. Eine direkte  Verursachung könne nicht nachgewiesen werden, da die Genese der Psychosen  insoweit noch unbekannt sei. Aber auch eine Kann-Versorgung i.S.d.  Versorgungsrechts komme hier nicht in Betracht, da die von den  Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen  Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AP  96) insoweit aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Der vom  Berufungskläger erlittene Verkehrsunfall sei nich...

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