Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Einkommensberücksichtigung. kein Abzug der Versicherungspauschale bei minderjährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft. Unterkunftskosten. Kürzung der Neben- und Heizkosten bei unangemessener Wohnfläche. Abschlag für Warmwasseraufbereitung
Orientierungssatz
1. Nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 iVm § 3 Abs 1 Nr 1 AlgIIV ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nur vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger abzusetzen und bei minderjährigen Hilfebedürftigen nur dann, wenn sie nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.
2. Ist die iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als angemessen zu betrachtende Wohnflächengrenze überschritten, so können Neben- und Heizkosten für die Unterkunft nur anteilig im Verhältnis zur angemessenen Wohnfläche berücksichtigt werden.
3. Erfolgt die Warmwasseraufbereitung über die Heizung, so ist von den Heizkosten ein Abschlag in Höhe von 15% für die bereits durch die Regelleistung gedeckten Haushaltsenergiekosten abzuziehen.
4. Ein im Heim untergebrachtes, aber besuchsweise in der Wohnung anwesendes Kind kann bei der Ermittlung der angemessenen Wohnfläche der Unterkunft mangels Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigt werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern zustehenden Regelleistungen, die Gewährung monatlicher zusätzlicher Versicherungspauschalen von je 30,00 Euro für die Kläger zu 3. und 4. sowie um die Absenkung der von der Beklagten übernommenen Heizkosten von 100,00 Euro auf 76,50 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006.
Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat mit Urteil vom 9. Januar 2007 die gegen die Änderungsbescheide vom 25. und 28. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2006 gerichtete Klage zurückgewiesen, weil die Höhe des Regelsatzes nicht zu beanstanden und nicht verfassungswidrig sei. Eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro für die Kläger zu 3. und 4. könne nicht gewährt werden, weil diese nach § 3 Nr. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II/VO) nur vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger sowie minderjähriger Hilfebedürftiger, die nicht in Bedarfsgemeinschaft mit volljährigen Hilfebedürftigen lebten, abzusetzen sei. Auch bestehe kein Anspruch auf höhere Wasser- und Abwasserkosten sowie Heizkosten, weil die Kläger eine mit 100 qm unangemessen große Wohnung bewohnten. Bei der Personenzahl von vier Bewohnern sei unter Zugrundelegung der Richtlinie über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen eine Wohnungsgröße von maximal 85 qm als angemessen zu betrachten. Hieraus folge, dass die zu gewährenden Heizkosten anteilig auf die angemessene Wohnungsgröße zu berechnen seien, also im vorliegenden Falle mit 85,00 Euro. Da die Kläger mit ihrer Heizung auch das Warmwasser aufbereiteten, sei hiervon noch ein Abschlag in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen. Im Ergebnis lägen die Kläger damit unter dem von der Beklagten gewährten Betrag. Auch sei bei der Ermittlung der angemessenen Wohnungsgröße der besuchsweise in der Wohnung anwesende dritte Sohn der Klägerin zu 1. außer Betracht zu lassen, weil sich aus diesen gelegentlichen Besuchen keine Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern herleiten lasse. Dieser könne im Übrigen als gelegentlicher Übernachtungsgast im Wohnzimmer auf provisorischen Schlafmöbeln untergebracht werden. Ein Anspruch auf ein eigenes Zimmer des Kindes und damit eine höhere Wohnfläche könne hieraus nicht abgeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten in Anwendung von § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch einstimmigen zurückweisenden Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Berufungskläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gegen die Berufungsbeklagte hatten. Die Änderungsbescheide vom 25. und 28. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Berufungskläger nicht in ihren Rechten.
Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf das angefochtene Urteil des SG vom 9. Januar 2007 (S. 3 vorletzter Absatz bis S. 6 zweiter Absatz der Ausfertigung).
Diesen Ausführungen sind die Berufungskläger nicht entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund hält auch der Senat weitere Ausführungen für entbehrlich. Zu dem dritten Sohn der Beschwerdeführerin zu 1., M M, ist noch ergänzend auszuf...