Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Bindung des Berufungsgerichts an Zurückverweisung des Revisionsgerichts. keine Kostenübernahme der Behandlungsmethode nach Dr Kozijavkin bei eindeutigem Überschreiten der Erwachsenengrenze
Orientierungssatz
1. Das Gericht, an das ein Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung vom Revisionsgericht zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass das Gericht, an das zurückzuverweisen ist, die vom Revisionsgericht gerügten Fehler nicht wiederholen darf, dass es aber im Übrigen in seiner Entscheidung frei sein soll. Es ist einem erkennenden Senat eines Landessozialgerichts deshalb nicht verwehrt, seine Entscheidung auf Gesichtspunkte zu stützen, die das zurückverweisende BSG-Urteil nicht gerügt und nicht erörtert hat.
2. Eine Kostenübernahme der Behandlungsmethode nach Dr. Kozijavkin in der Ukraine scheidet für Versicherte aus, die die Erwachsenengrenze eindeutig überschreiten.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 3. Februar 2000 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Kostenübernahme für die Behandlung nach der Methode Dr. K in der Ukraine.
Der ... 1978 geborene Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Er wurde in der 28. Schwangerschaftswoche mit deutlichem Untergewicht geboren. Er leidet an Infantiler Zerebralparese (ICP) mit Bewegungsstörungen im Sinne einer spastischen Tetraplegie und einer massiven statomotorischen Retardierung. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100; zu seinen Gunsten sind die Nachteilsausgleiche "aG", "H" und "RF" festgestellt.
Vom 29. November bis 11. Dezember 1993 wurde der Kläger erstmals im Institut Dr. K in der Ukraine behandelt. Dessen Therapiekonzept besteht in einer sog multimodalen Behandlung. Es ist darauf ausgerichtet, in jeweils etwa zweiwöchigen Behandlungszyklen unter Beteiligung ärztlicher und nichtärztlicher Fachkräfte eine Verbesserung der Bewegungsmöglichkeiten von cerebralparetischen Kindern und Erwachsenen herbeizuführen (ua unter Einsatz von Akupressur, Akupunktur, Wärmebehandlung mit Bienenwachs, Reflextherapie, Manualtherapie, Krankengymnastik). Den Kern der Therapie bildet eine Behandlung der Wirbelsäule mit Techniken der Manualtherapie, bei der durch wringende Griffe Wirbelsäulenblockaden gelöst werden sollen. An diese Intensivphase schließt eine drei- bis zwölfmonatige Stabilisationsphase an, der wiederum eine zweiwöchige Intensivbehandlung folgt.
Danach ließ sich der Kläger regelmäßig im Institut Dr. K behandeln, unter anderem vom 14. bis 28. September 1999 und vom 28. März bis 11. April 2000. Der gegen die Ablehnung der diesbezüglich gestellten Kostenübernahmeanträge erhobenen Klage gab das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 24. September 2003 statt (Az.: L 4 KR 204/00). Die Entscheidung wurde rechtskräftig.
Im August 2000 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung für eine vom 19. September bis 3. Oktober 2000 bei Dr. K in der Ukraine vorgesehenen Behandlung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2001 ab. Gleiches geschah in Bezug auf weitere Behandlungszyklen vom 10. bis 24. April 2001 (Bescheid vom 5. März 2001, Widerspruchsbescheid vom 22. August 2001), vom 28. September bis 12. Oktober 2001 (Bescheid vom 21. August 2001, Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001) sowie vom 20. März bis 3. April 2002 und vom 25. März bis 8. April 2003 (Bescheide vom 6. März 2002 und 26. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003).
Das Sozialgericht (SG) Stade hat die gegen die Bescheide erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat die Beklagte sodann mit Urteil vom 3. Februar 2005 - bei Abweisung der auf Verurteilung zur Zahlung gerichteten Klage im Übrigen - unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Hiergegen hat die Beklagte Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 hat das BSG das Urteil des SG vom 3. Februar 2005 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Der Kläger hat sich im zurückverwiesenen Verfahren ausführlich geäußert. Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
Der Kläger beantragt,
1. die Bescheide der Beklagten vom 17. August 2000 und vom 5. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2001, den Bescheid vom 21. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 sowie die Bescheide vom 6. März 2002 und 26. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 ...