nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 08.08.2002; Aktenzeichen S 2 SB 204/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. August 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Mit Bescheid vom 2. September 1996 stellte das Versorgungsamt Verden bei dem 1960 geborenen Kläger einen GdB von 50 fest. Dabei berücksichtigte es als Funktionsbeeinträchtigungen einen im April 1996 erlittenen Herzinfarkt (Einzel-GdB 50) sowie eine Belastungsminderung der Wirbelsäule nach Bandscheibenoperation (Einzel-GdB 20).

Im Rahmen einer von Amts wegen eingeleiteten Überprüfung zog das Versorgungsamt einen Befundbericht des Internisten Dr. F. vom 24. Januar 1998 bei, dem umfangreiche Befundunterlagen, u. a. ein Entlassungsbericht der G.-Klinik vom 17. Juni 1998 über ein im April/Mai 1998 durchgeführtes Heilverfahren, beigefügt waren. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme teilte das Versorgungsamt dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 13. April 1999 mit, dass eine Herabsetzung des GdB auf 30 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) beabsichtigt sei. Hinsichtlich des Herzinfarktes sei die vorgesehene Zeit der Heilungsbewährung abgelaufen. Insoweit sei eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 1999 hob das Versorgungsamt den Bescheid vom 2. September 1996 auf und stellte mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 einen GdB von 30 fest.

Auf den Widerspruch des Klägers zog das Versorgungsamt einen Bericht des Neuro-chirurgen Dr. H. vom 6. März 2000 über eine im März 1999 durchgeführte Bandscheibenoperation, einen weiteren Befundbericht des Dr. F. vom 18. März 2000 sowie diverse Berichte des Diakoniekrankenhauses I. über die Behandlung eines Schlaf-Apnoe-Syndroms bei und legte diese Unterlagen dem Versorgungsärztlichen Dienst zur Auswertung vor. Dieser stellte als Funk-tionsbeeinträchtigungen nunmehr eine Belastungsminderung der Wirbelsäule nach Bandscheibenoperationen (Einzel-GdB 20), Herzinfarktfolgen (Einzel-GdB 20) und ein Schlaf-Apnoe-Syndrom (Einzel-GdB 20) fest und empfahl einen Gesamt-GdB von 40. Zur Begründung führte er aus, eine vorübergehende Verschlechterung des Wirbelsäulen-leidens sei operativ beseitigt worden. Danach sei der Kläger nach Mitteilung des Dr. H. weitgehend beschwerdefrei gewesen, der neurologische Befund sei ohne grobe Auffälligkeiten gewesen. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom führe gegenüber der vorherigen Beurteilung zu einer Anhebung des Gesamt-GdB, der Schwerbehindertenstatus liege jedoch nicht mehr vor (Stellungnahme vom 5. Mai 2000). Nach einer erneuten Anhörung des Klägers unter Übersendung von Kopien der im Überprüfungsverfahren beigezogenen ärztlichen Berichte und der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Mai 2000 half das Versorgungsamt dem Widerspruch mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 insoweit ab, als mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 ein GdB von 40 festgestellt wurde. Sodann legte es die Akte dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) zur weiteren Entscheidung über den Widerspruch vor. Eine erneute versorgungsärztliche Überprüfung ergab, dass das Herzleiden angesichts der beschwerdefreien ergometrischen Belastbarkeit des Klägers bis 150 Watt mit einem Teilwert von 20 günstig bewertet sei und danach lediglich ein Gesamt-GdB von 30 vorliege (Stellungnahme vom 4. November 2000). Daraufhin wies das NLZSA den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Juni 1999 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 10. Oktober 2000 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000).

Mit seiner am 6. Dezember 2000 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Wirbelsäulenleiden sei zu gering bewertet worden. Er leide unter ausstrahlenden Schmerzen in das rechte Bein und in den rechten Fuß. Insoweit hätten die durchgeführten Bandscheibenoperationen keine durchgreifende Besserung gebracht. Auch leide er immer noch sehr unter den Folgen des Herzinfarktes.

Das Sozialgericht (SG) Stade hat einen Befundbericht der orthopädisch-chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. J. pp. vom 24. Juli 2001 beigezogen. Sodann hat es ein Gutachten des Chirurgen und Orthopäden Dr. K. vom 7. Mai 2002 eingeholt. Dieser hat auf seinem Fachgebiet ein sog. Postnukleotomiesyndrom nach zweimaliger Operation eines Bandscheibenvorfalls L4/5 rechts mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen fest-gestellt. Diese seien mit einem Einzel-GdB von 20 zutreffend bewertet. Ferner liege eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Handgelenk nach Fraktur vor, die keinen GdB bedinge. Den Gesamt-GdB hat der Sachverständige auf 40 eingeschätzt.

Mit Urteil vom 8. August 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung h...

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