nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 22.04.2002; Aktenzeichen S 27 SB 172/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbe- scheid des Sozialgerichts Bremen vom 22. April 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Mit Bescheid vom 20. Juli 1994 stellte die Beklagte bei dem 1948 geborenen Kläger ei-nen GdB von 50 fest. Dabei berücksichtigte sie folgende Funktionsstörungen:

1) Herzinfarkt 01/1994 und 02/1994 (in Heilungsbewährung), koronare Herzkrankheit, Herzkranzgefäßdilatation (Einzel-GdB 50). 2) Entzündliche Darmerkrankung (Einzel-GdB 20). 3) Krampfadern (Einzel-GdB 10).

Im November 1997 leitete die Beklagte von Amts wegen eine Überprüfung ein. Nach Auswertung beigezogener aktueller Befundberichte befürwortete der Versorgungsärztli-che Dienst der Beklagten hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigung zu 1) eine Herab-stufung nach positivem Ablauf der Heilungsbewährung (Einzel-GdB nunmehr: 20). Die entzündliche Darmerkrankung war nach seiner Beurteilung weggefallen, da Symptome einer Colitis ulcerosa (Entzündung der Dickdarmschleimhaut) ärztlicherseits nicht mehr beschrieben würden. Er empfahl nunmehr einen Gesamt-GdB von 20. Einen entspre-chenden Herabsetzungsbescheid vom 6. Februar 1998 nahm die Beklagte im Wider-spruchsverfahren wegen eines Anhörungsfehlers zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.7.1999).

In einem anschließenden neuen Verwaltungsverfahren zog die Beklagte einen Befundbe-richt des Internisten Dr. I. vom 23. September 1999 bei. Dieser berichtete u. a. über ein hinzugetretenes schwergradiges Schlaf-Apnoe-Syndrom und fügte entsprechende Kran-kenhausberichte bei. Der Versorgungsärztliche Dienst stellte als Funktionsbeeinträchti-gungen nunmehr eine koronare Herzkrankheit, Herzkranzgefäßdilatation (Einzel-GdB 30), ein Schlaf-Apnoe-Syndrom (Einzel-GdB 20) sowie Krampfadern (Einzel-GdB 10) fest und schlug einen Gesamt-GdB von 40 vor. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 hörte die Beklagte den Kläger wegen einer entsprechenden Herabsetzung des GdB an. Sie teilte ihm mit, dass hinsichtlich der 1994 erlittenen Herzinfarkte ein Heilungsbewährungs-zeitraum eingeräumt worden sei. In diesem Zeitraum sei der GdB höher angesetzt wor-den, als es den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe, da die Beeinträchtigung der allgemeinen Lebensführung wegen der Rückfallgefährdung besonders zu berück-sichtigen gewesen sei. Die Zeit der Heilungsbewährung sei insoweit komplika-tionslos abgelaufen, als kein weiterer Herzinfarkt aufgetreten sei. Dieses ergebe sich aus den eingeholten Befundberichten des Dr. I ... Ferner seien Symptome einer Colitis ulcerosa ärztlicherseits seit Jahren nicht mehr beschrieben worden, weshalb diese Funktionsbe-einträchtigung nicht mehr bestehe. Nachdem eine Äußerung des Klägers nicht einge-gangen war, stellte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 1999 ab dem 1. Januar 2000 einen Gesamt-GdB von 40 fest.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren nahm der Kläger über seinen Bevollmäch-tigten Akteneinsicht und machte geltend, weiterhin schwerbehindert zu sein. Sein Migrä-neleiden, ein Wirbelsäulensyndrom und eine Coxalgie rechts seien bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte zog daraufhin einen weiteren Befundbericht des Dr. I. vom 10. April 2000 bei. Dieser gab an, der Versuch, das schwergradige Schlaf-Apnoe-Syndrom mit Hilfe einer nächtlichen Sauerstoffmaske günstig zu beeinflussen, sei gescheitert. Der Kläger sei nicht in der Lage, die Maske regelmäßig zu tragen. Insofern sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes gekommen. Dar-über hinaus leide der Kläger erneut unter einer perianalen Fistel und sei aus diesem Grund in eine Klinik eingewiesen worden. Der Bluthochdruck sei zur Zeit gut eingestellt. Wegen orthopädischer Leiden sei der Kläger nicht in seiner Behandlung. Hinsichtlich der Analfistel übersandte Dr. I. Berichte des Krankenhauses J. über eine stationäre Behand-lung vom 17. bis 22. Mai 2000. Ferner zog die Beklagte einen Befundbericht der Ortho-pädisch/Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dres. K. pp. vom 8. November 2000 über Behandlungen wegen einer Analfistel, lumbaler Schmerzen und Ellenbogenbeschwerden rechts bei. Der Versorgungsärztliche Dienst führte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2001 aus, es ergäben sich aus den beigezogenen Unterlagen keine neuen Gesichtspunkte. Die operative Sanierung einer Analfistel stelle keine bleibende Behinde-rung dar. Eine chronische entzündliche Darmerkrankung sei koloskopisch und histolo-gisch ausgeschlossen worden. Wegen lumbaler Beschwerden und Schmerzen im rech-ten Ellenbogen habe sich der Kläger Mitte Juli 2000 beim Orthopäden Dr. K. vorgestellt. Bewegungseinschränkungen hätten nicht festgestellt werden können, auch nach dem radiologischen Be...

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