Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederung in Arbeit. Förderung der beruflichen Weiterbildung. Ausbildungsgang zum Atem-, Stimm- und Sprechlehrer. Bildungsgutschein. Verwaltungsakt. Rücknahme nur gem §§ 45ff SGB 10. keine Voraussetzung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs durch den Maßnahmeträger nach § 85 Abs 2 S 3 SGB 3

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Bildungsgutschein ist ein Verwaltungsakt iS von § 31 SGB 10.

2. Wenn ein solcher Verwaltungsakt bindend geworden ist, kann der Leistungsträger davon nur unter den Voraussetzungen der §§ 45ff SGB 10 abrücken.

3. § 85 Abs 2 S 3 SGB 3 setzt nicht voraus, dass das dritte Ausbildungsjahr durch den Maßnahmeträger finanziert wird.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Weiterbildung des Beschwerdeführers zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer steht seit Februar 2008 - wieder - im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Er beantragte bei der Beschwerdegegnerin, seine Weiterbildung zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer bei der Schule D. -E. in F. G. ab August 2008 zu fördern. Er legte insoweit Bestätigungen der Schule vor, wonach er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ausbildung erfülle und die Aufnahmeprüfung bestanden habe.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Bildungsgutschein zur Teilnahme an der beabsichtigten Ausbildung. Hierin war die Bedingung aufgenommen, die Finanzierung des dritten Drittels der Weiterbildungsmaßnahme müsse sichergestellt sein. Das Vorliegen dieser Bedingung sei der Beschwerdegegnerin auf der Ausfertigung für den Bildungsträger durch den Bildungsträger zu bescheinigen. Im Juli 2008 unterzeichnete daraufhin der Beschwerdeführer den Ausbildungsvertrag mit der Schule. Die Schule bescheinigte der Beschwerdegegnerin auf ihrem Exemplar des Bildungsgutscheins unter dem 20. Juni 2008, dass die Finanzierung des letzten Drittels der Ausbildung gesichert sei. Im Ausbildungsvertrag findet sich hierzu unter 4.2 die Regelung, wonach die Ausbildung im dritten Schuljahr nach dem Niedersächsischen Schulgesetz vom Land Niedersachsen bezuschusst werde. Der auf Privatzahler fallende Anteil der Ausbildungskosten für das dritte Schuljahr betrage im Monat 435,-- Euro.

In einer Email vom 30. Juli 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Einlösbarkeit des Bildungsgutscheins setze voraus, dass die Kosten für das dritte Drittel der Ausbildung durch den Maßnahmeträger gesichert seien. Eine Sicherung der Kosten durch Dritte oder den Beschwerdeführer selbst komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2008 Widerspruch ein.

Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 01. September 2008 mit, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2008 könne nicht entsprochen werden. Die ausgesuchte Bildungsmaßnahme sei laut den aktuellen Daten nicht für die Weiterbildungsförderung zugelassen. Die Finanzierung des dritten Drittels müsse durch den Maßnahmeträger sichergestellt werden. Im Fall des Beschwerdeführers werde die Finanzierung indessen durch eine monatliche Ratenzahlung der Eltern des Beschwerdeführers sichergestellt. Dies genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer erneut Widerspruch ein.

Am 09. September 2008 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht (SG) Hannover die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung zur Sicherstellung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres vom 19. Juni 2008 vorgelegt. Darin haben sich die Eltern des Beschwerdeführers gegenüber der Schule verpflichtetet, die offenen Kosten des dritten Ausbildungsjahres zu decken. Weiter hat der Beschwerdeführer eine Abtretungserklärung seiner Eltern vom 31. Juli 2008 über eine Forderung aus einem Sparbuch bei der H. vom 31. Juli 2008 vorgelegt. Darin treten die Eltern des Beschwerdeführers dieses Guthaben zur Absicherung der gegenüber der Schule eingegangenen Verpflichtung zweckgebunden ab.

Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 23. September 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2010 tatsächlich in der Lage seien, die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sicherzustellen.

Gegen den am 29. September 2008 zugestellten Beschluss ist am 30. September 2008 Beschwerde eingelegt worden. Zur Stützung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der I. J. vom 29. September 2008 vorgelegt, worin die J. bestätigt, dass zur Absicherung der Kosten für das dritte Ausbildungsjahr das Sparkonto gesperrt worden sei. Das Guthaben belaufe sich derzeit auf 15.552,12 Euro.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Dabei geht der Senat davon aus, da...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?