Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. Förderungsfähigkeit der Weiterbildungsmaßnahme. Ausschluss der Verkürzung der 3jährigen Ausbildungsdauer. Sicherung der Finanzierung durch Eigenmittel
Leitsatz (amtlich)
Die Finanzierung (eines Drittels) einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt und deren Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist, kann auch durch eigene Mittel des Teilnehmers bzw durch Leistungen Dritter (zB Eltern oder Ehepartner) sichergestellt werden.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2008 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 4. September 2007 zurückzunehmen und die Weiterbildungskosten für die Ausbildung zur Logopädin bei der Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer Bremen als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung entsprechend dem erteilten Bildungsgutschein für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. August 2009 zu übernehmen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme.
Die 1975 geborene Klägerin war nach Abschluss eines Germanistikstudiums seit 2003 überwiegend arbeitslos, unterbrochen durch eine Elternzeit. Am 15. März 2007 beantragte sie mündlich bei der Beklagten die Förderung einer Umschulung zur Logopädin. Die Beklagte stellte in der Folgezeit einen entsprechenden Bildungsgutschein mit Geltungsdauer 4. Juni bis 4. September 2007 aus. Am 1. September 2007 begann die Klägerin eine dreijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Logopädin bei der Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer Bremen. Mit Bescheid vom 4. September 2007 lehnte die Beklagte die Förderung der Ausbildung zur Logopädin ab und führte aus, der Bildungsgutschein könne für die ab 1. September 2007 laufende Maßnahme nicht eingelöst werden. Die Anforderungen des § 85 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seien nicht erfüllt. Danach müsse die Finanzierung des dritten Drittels der Ausbildung vom Maßnahmeträger sichergestellt werden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Widerspruch ein. Mit Antrag vom 10. Dezember 2007 begehrte die Klägerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids vom 4. September 2007. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen einer Förderung seien nicht erfüllt. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2008 zurück und führte aus, bei der von der Klägerin durchgeführten Ausbildung handele es sich nicht um eine anerkannte Maßnahme iSd SGB III.
Die Klägerin hat am 31. Januar 2008 Klage erhoben und trägt vor, entgegen den Ausführungen der Beklagten sei die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres gewährleistet durch das Einkommen des Ehemannes, der als Lehrer und Beamter über ein regelmäßiges ausreichendes Einkommen verfüge. Darüber hinaus seien Ersparnisse von über 20.0000,-- EUR vorhanden, die für die Finanzierung der Ausbildung zurückgelegt worden seien. Schließlich habe der Maßnahmeträger mit schriftlicher Bescheinigung mitgeteilt, dass die Schulungskosten für das dritte Jahr iHv 9.459,24 EUR für den Fall, dass die ersten beiden Jahre von der Beklagten gefördert würden, vom Maßnahmeträger getragen würden.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2008 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 4. September 2007 zurückzunehmen und die Weiterbildungskosten für die Ausbildung zur Logopädin bei der Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer Bremen als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung entsprechend dem erteilen Bildungsgutschein für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. August 2009 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn sämtliche Kosten für das dritte Ausbildungsdrittel vom Maßnahmeträger getragen werden. Dagegen reiche die Sicherung der Finanzierung des dritten Ausbildungsdrittels durch Dritte, insbesondere auch durch den Arbeitslosen selbst, grundsätzlich nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 12. Dezember 2007 sowie der entsprechende Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2008 sind ebenso rechtswidrig wie der urs...