nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 30.11.1999; Aktenzeichen S 12 V 68/96)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob Folgen einer Kriegsverletzung des Klägers vollständig erfasst und nach § 30 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zutreffend bewertet sind.

Der am G. geborene Kläger erlitt als Soldat eine Kriegsverletzung, deren Folgen das Versorgungsamt (VA) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 mit folgender Bezeichnung feststellte (Ausführungsbescheid vom 31. Juli 1958):

Zustand nach Schussfraktur des 4. und 5. Mittelfußknochens mit Pseudarthrosenbildung und traumatische Veränderungen des Fußgewölbes rechts.

Mangels einer wesentlichen Verschlimmerung lehnte das VA den Antrag des Klägers vom 23. Mai 1990 auf Höherbewertung der MdE nach dem Untersuchungsgutachten des Chirurgen Dr. H. vom 24. September 1990 ab (Bescheid vom 10. Oktober 1990/Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1991). Mit in Ausführung des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 1995 (L 9 V 64/94) erlassenem Bescheid vom 29. Februar 1996 setzte der Beklagte die MdE ab 1. Dezember 1990 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs 2 BVG auf 40 fest.

Aufgrund des weiteren Verschlimmerungsantrags vom 11. Oktober 1995 holte das VA ein Untersuchungsgutachten des Orthopäden Dr. I. vom 17. Juni 1996 ein und lehnte dem Gutachten folgend eine Erhöhung der MdE ab (Bescheid vom 13. August 1996/Widerspruchsbescheid vom 11. November 1996).

Den am 12. November 1996 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit der am 28. November 1996 eingegangenen Klage angegriffen. Er hat, gestützt auf eine Bescheinigung des Orthopäden J. vom 11. Dezember 1997, die Auffassung vertreten, infolge der Fußverletzung im Krieg sei es zu einer einseitigen Belastung durch Fehlhaltung des Geh- und Stehapparates gekommen mit der Folge von Beschwerden in Hüft- und Kniegelenken sowie der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten. Außerdem sei die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk herabgesetzt.

Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. November 1999). In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die gesundheitlichen Verhältnisse, die zum Erlass des Bescheides vom 31. Juli 1958 geführt hätten, seien im Wesentlichen in dem Gutachten des Dr. I. vom 17. Juni 1996 bestätigt worden. Eine von dem Sachverständigen beschriebene geringfügige Muskelminderung sei bereits in den dem Bescheid vom 31. Juli 1958 zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten festgestellt worden. Nach den Maßstäben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) sei die einseitige Absetzung des Fußes mit einem MdE-Grad von 30 bis maximal 40 einzuschätzen. Hiermit sei die Fußverletzung des Klägers im Hinblick auf die bestehende - wenn auch geringfügig eingeschränkte - Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks des rechten Fußes nicht gleichzusetzen. Die geltend gemachten Schmerzen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke und der Wirbelsäule sowie Krämpfe in den Zehen, der Wade und in den Oberschenkeln könnten nicht als weitere Schädigungsfolgen festgestellt werden, weil es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen den Gesundheitsstörungen und der anerkannten Schädigungsfolge fehle. Der in den degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule und an den Kniegelenken sichtbar gewordene Verschleiß sei schädigungsunabhängig entstanden. Überdies seien die höchstgradigen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, der oberen Extremitäten sowie der Hüft- und Kniegelenke medizinisch ebenso wenig erklärlich wie die demonstrierten starken Funktionseinschränkungen. Diese entsprächen weder den klinischen noch den radiologischen Untersuchungsbefunden.

Das am 17. Januar 2000 zugestellte Urteil greift der Kläger mit der am 11. Februar 2000 eingegangenen Berufung an, die er auf sein Vorbringen aus der ersten Instanz, einen Arztbrief des Radiologen Dipl.Med. K. vom 26. Juni 2000, ein Attest des Orthopäden Dr. L. vom 26. Juni 2000 sowie auf einen Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 18. Juli 2000 stützt.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

1. das Urteil des SG Braunschweig vom 30. November 1999 und den Bescheid vom 13. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1996 aufzuheben,

2. festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen "Schmerzen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke, der Wirbelsäule sowie Krämpfe in den Zehen, der Wade und in den Oberschenkeln" Schädigungsfolgen im Sinne des BVG sind,

3. den Beklagten zu verurteilen, ab 1. Oktober 1995 Beschädigtenversorgung nach einer höheren MdE als 30 vH gemäß § 30 Abs 1 BVG zu zahlen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweise...

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