nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 03.02.2000; Aktenzeichen S 7 V 3/98) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft Umfang und Bewertung von Schädigungsfolgen (SF) nach den Maßstäben des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Bei dem am F. geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt (VA) nach einem versorgungsärztlichen Untersuchungsgutachten des Dr. G. vom 22. Dezember 1954 durch Bescheid vom 5. April 1955 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 fest wegen der SF:
Bewegungseinschränkung und chronisch verbildende Veränderungen des rechten Fußgelenks nach mit Verkürzung und Verbiegung verheiltem Unterschenkelbruch. Leichtes Wackelknie rechts und Knochendefekt am rechten Schienbein nach operativ entferntem Stecksplitter. Belanglose Narben am linken Fuß, rechten Oberschenkel und Scrotum über dem linken Kreuzbein und am rechten Handrücken.
Nachdem Anträge auf Höherbewertung der MdE aufgrund versorgungsärztlicher Untersuchungsgutachten des Dr. H. vom 3. August 1967 und des Dr. I. vom 22. September 1977 erfolglos geblieben waren, stellte der Kläger im Januar 1997 einen Antrag auf Feststellung eines GdB nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG), den das VA nach erneuter Stellungnahme des Klägers auch als Antrag auf Änderung der MdE wegen Verschlimmerung der SF ansah.
Das VA holte ein Untersuchungsgutachten des Dr. J. vom 23. Juni 1997 ein und lehnte, dem Gutachten folgend, die Feststellung einer höheren MdE ab (Bescheid vom 10. Juli 1997/Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1998).
Gegen den am 9. Januar 1998 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 9. Februar 1998 Klage erhoben. Diese hat er letztlich darauf gestützt, mangels arthrotischer Veränderungen im Bereich des Hüft- und Kniegelenks und der Sprunggelenke am linken Bein müsse der verschlimmerte Zustand an entsprechenden Gelenken des rechten Beines zwangsläufig durch die Schädigungsfolgen verursacht sein. Posttraumatische Arthrosen seien bisher nicht berücksichtigt, könnten infolge der damit verbundenen weiteren Schmerzen aber nicht außer Betracht gelassen werden.
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat Befundberichte des Orthopäden Dr. K. vom 12. März 1998 (mit Arztbrief des Radiologen Dr. L.) und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 27. März 1998 (mit Arztbrief des Orthopäden Dr. K.) eingeholt und nach Stellungnahme für den Beklagten durch Dr. N. (23. November 1997 sowie 30. Oktober 1998 und 31. März 1999) Beweis erhoben durch im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutertes Untersuchungsgutachten des Chirurgen Dr. O. vom 15. September 1999.
Den Äußerungen des Sachverständigen folgend hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 3. Februar 2000). In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien nicht erfüllt. Denn die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers stellten sich nicht wesentlich anders dar als bei Erlass des Bescheides vom 22. Dezember 1954. Die Angaben des Klägers über eine schmerzhafte Gehbehinderung, auch die Zunahme der Schmerzen im Verlauf der Jahre am rechten Sprunggelenk und am rechten Kniegelenk könnten klinisch und radiologisch bestätigt werden. Allerdings sei nach den medizinischen Ermittlungen die Funktion sowohl des Sprunggelenkes rechts als auch des rechten Kniegelenkes klinisch gut, die Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk habe sich im Laufe der Jahre sogar eher verbessert. Eine MdE um 50 sei von daher nicht angemessen, da der Kläger weniger belastet sei als ein Verletzter, der sich einer Unterschenkelamputation habe unterziehen müssen. Zwar seien auch Veränderungen an der Lendenwirbelsäule klinisch und radiologisch bestätigt. Die Beinlängenverkürzung von 2 cm rechts habe indes nicht zu einer fixierten Skoliose und damit zu einer mittelbaren Schädigung des Achsenorgans geführt. Physiologische Altersvorgänge seien überwiegende Ursache der degenerativen Veränderungen. Es bestehe insoweit auch nicht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Unterschenkelverletzung rechts, da die Beinlängenverkürzung sich durchaus in einem üblichen Rahmen bewege.
Gegen das am 28. März 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 19. April 2000 eingegangenen Berufung. Er weist darauf hin, die Veränderungen am Lendenwirbelsäulenkreuzbein seien schon 1954 bei der Erstuntersuchung des VA Köln aufgetreten. Der Kläger sei damals 32 Jahre und nicht 76 Jahre alt gewesen. Der behandelnde Orthopäde Dr. K. habe eine erhebliche Verschlechterung der Befunde im Bereich des rechten Unterschenkels, des rechten Kniegelenkes und des rechten Sprunggelenkes festgestellt.
Der Kläger beantragt dem Sinne nach,
1. das Urteil des SG Hildesheim vom 3. Februar 2000 und den Bescheid vom 10. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 1998 aufzuheben,
2. "zunehmende Belastungsschmerzen im Bereich des...