nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 30.04.2001; Aktenzeichen S 12 V 17/98) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft Umfang und Bewertung von Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Bei dem am E. geborenen Kläger, der am 27. Juli 1944 als Soldat der deutschen Wehrmacht verwundet wurde, ist seit dem Bescheid des Versorgungsamtes (VA) Braunschweig vom 10. Mai 1989 mit Wirkung vom 1. März 1989 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 anerkannt aufgrund der durch Teil-Abhilfebescheid vom 8. März 1993 zuletzt bezeichneten Schädigungsfolgen:
1. Knochennarben mit Verkürzung, Schussbruch und Knochenmarkentzündung, Weichteilstecksplitter und Weichteilnarben linker Oberschenkel.
2. Bewegungseinschränkung, umformende Veränderungen und Weichteilstecksplitter linkes Kniegelenk.
3. Bewegungsbehinderung und umformende Veränderungen des linken Hüftgelenkes und Bewegungsbehinderung des linken Fußgelenkes.
4. Muskelminderung linkes Bein.
5. Weichteilnarben linke Rückenseite, linkes Gesäß, rechter Oberschenkel und rechter Fuß.
6. Weichteilnarben linke Hand mit Streckbehinderung der Finger III - V.
7. Ausgleichbare Seitbiegung der Lendenwirbelsäule.
Zugrunde lag das versorgungsärztliche Untersuchungsgutachten des Chirurgen Dr. F. vom 14. März 1989. Nach erfolglosem Neufeststellungsantrag (Bescheid vom 11. Juni 1991/Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1993, Teil-Abhilfebescheid vom 8. März 1993; klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 21. März 1995 (S 12 V 20/93), bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. November 1995 (L 9 V 42/95)), zu dessen Beurteilung Untersuchungsgutachten des Orthopäden Prof. Dr. G. vom 5. März 1992 sowie - im Verlauf des Rechtsstreits - des Orthopäden Dr. H. vom 26. Oktober 1994 eingeholt worden waren, stellte der Kläger am 5. Juni 1997 einen weiteren Neufeststellungsantrag. Diesen begründete er mit der Zunahme von Schmerzen im Rücken, im linken Hüftgelenk und beider Kniegelenke sowie Verstärkung der Gehbehinderung. Am 27. August 1997 erstattete Frau Dr. I. das versorgungsärztliche Untersuchungsgutachten, in welchem sie eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung neuer, mittelbarer Schädigungsfolgen verneinte. Dem folgend lehnte das VA den Antrag mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ab, weil die Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nicht erfüllt seien. Der Widerspruch blieb nach erneuter versorgungsärztlicher Stellungnahme der Frau Dr. I. vom 16. Januar 1998 erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. April 1998).
Nach den Maßstäben des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) sind bei dem Kläger durch Abhilfebescheid vom 9. Juni 1998 ein GdB von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G" und "1. Klasse" aufgrund folgender Beeinträchtigungen festgestellt:
Schädigungsfolgen nach dem BVG,
coronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, Schrittmacherträger,
umformende Veränderungen der Wirbelsäule,
Krampfaderleiden,
vegetative Dystonie.
Gegen den am 30. April 1998 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 29. April 1998 hat der Kläger am 22. Mai 1998 Klage erhoben. Er hat sich darauf gestützt, seit der letzten Feststellung seien die anerkannten Schädigungsfolgen verschlimmert, denn die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im linken Kniegelenk und linken Hüftgelenk hätten zugenommen. Außerdem sei die Beeinträchtigung der gesamten Wirbelsäule, des rechten Kniegelenks und des rechten Hüftgelenks mittelbare Schädigungsfolge wegen der durch die linksseitige Schädigung bedingten Fehlbelastung.
Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat Befundberichte des Orthopäden Dr. J. vom 7. Februar 1999 und der Neurologin und Psychiaterin Frau K. vom 8. März 1999 eingeholt. Der Kläger hat eine von Dr. J. erstellte "fachärztliche Beurteilung der Gehfähigkeit" vorgelegt. Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch Untersuchungsgutachten des Orthopäden Dr. L. vom 14. November 2000. Dem Gutachten folgend hat es durch Urteil vom 30. April 2001 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks und des rechten Hüftgelenks könnten als weitere Schädigungsfolgen im Sinne des BVG nicht festgestellt werden. Denn ein Schädigungszusammenhang sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht wahrscheinlich. Die Veränderungen des rechten Kniegelenks seien dem Alterungsprozess des Klägers zuzurechnen. Ein zerstörender Umbau sei nicht festzustellen, sondern der Umbau entspreche dem der linken Seite mit langen eingeschliffenen Bahnen zwischen Kniescheibe und Oberschenkelrückfläche. Es bestehe ein belastungsfähiges Altersgelenk, das mit arthrotischen Reizerscheinungen einhergehen könne. Das rechte Hüftgelenk zeige ledigli...