nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 08.06.2000; Aktenzeichen S 18 V 69/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2001 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft Umfang und Bewertung von Schädigungsfolgen nach den Maßstäben des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der am 12. November 1926 geborene Kläger erlitt als Soldat am 20. Juni 1944 eine Verletzung am rechten Bein. Seit dem Bescheid vom 28. März 1947 ist ein Körperschaden mit seinen Folgen anerkannt. Zuletzt stellte das Versorgungsamt (VA) H. mit Bescheid vom 30. Juni 1987 ab 1. Februar 1987 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 wegen folgender Beschädigungen fest:
Verlust des rechten Beines im Unterschenkel mit ungünstigem Stumpf und Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk. Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk (Verriegelungsarthrose).
Grundlage des Bescheides war ein Untersuchungsgutachten des Dr. I. vom 22. Mai 1987. Untersuchungsgutachten des Chirurgen Dr. J. vom 15. Mai 1993 und des Orthopäden Dr. K. vom 26. Januar 1994 führten nicht zu einer veränderten Bewertung.
Auf den im September 1996 gestellten Antrag wegen Verschlimmerung, dem der Kläger Abschlussberichte des L. vom 30. August 1996 sowie der Kurklinik M. von 1994 beifügte, holte das VA ein Untersuchungsgutachten des Orthopäden N. vom 7. Februar 1997 ein. Dem Gutachten folgend lehnte es eine Neufeststellung ab und verneinte eine Verschlimmerung der Schädigungsfolgen, weil die Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht erfüllt seien (Bescheid vom 26. Mai 1997/Widerspruchsbescheid vom 18. September 1997). Auf der Grundlage des Gutachtens stellte das VA jedoch einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sowie die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G" und "aG" fest wegen folgender Beeinträchtigungen: a) siehe Bescheid vom Versorgungsamt H. vom 21. Juli 1987; b) umformende Veränderungen der Wirbelsäule mit Bewegungseinschränkungen; c) umbauende Veränderungen im Bereich beider Hüftgelenke (Bescheid vom 18. Juni 1997).
Gegen den am 19. September 1997 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 30. September 1997 Klage erhoben. Er hat gerügt, dass eine Hypotonie unberücksichtigt geblieben und dass eine MdE um wenigstens 90 festzustellen sei.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat durch Urteil vom 8. Juni 2000 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, der Vergleich der von dem Orthopäden N. erhobenen Befunde mit jenen aus dem Untersuchungsgutachten des Dr. K. vom 26. Januar 1994 habe eine Änderung der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen nicht ergeben. Vielmehr ließen schädigungsunabhängig sich entwickelnde Gesundheitsstörungen den Kläger zu der Auffassung gelangen, es sei eine Verschlimmerung eingetreten. Jedoch seien nicht alle bei dem Kläger bestehenden Leiden letztlich Kriegsfolgeschäden. Eine Coxarthrose oder eine Varusgonarthrose seien als weitere Schädigungsfolgen nicht anzuerkennen. Überdies könne die Bewertung nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von der nach dem BVG abweichen, weil erstere ohne Rücksicht auf die Ursache vorzunehmen sei.
Gegen das am 11. August 2000 abgesandte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 13. September 2000 eingegangenen Berufung, mit der er die Auffassung vertritt, sämtliche Leiden seien auf seine Kriegsverletzung zurückzuführen.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens beantragte der Kläger am 5. Juni 2000 - neben einer Heilbehandlung - die Feststellung einer wesentlichen Änderung der Schädigungsfolgen. Auf der Grundlage eines Befundberichtes des Internisten Dr. O. vom 27. Juli 2001 sowie eines Untersuchungsgutachtens des Dr. P. vom 19. September 2001 lehnte das VA H. den Antrag ab (Bescheid vom 15. Oktober 2001).
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. Juni 2000 sowie den Bescheid vom 26. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 und den Bescheid vom 15. Oktober 2001 aufzuheben,
2. "umformende Veränderungen der Wirbelsäule mit Bewegungseinschränkung, umbauende Veränderungen im Bereich beider Hüftgelenke sowie Hypotonie" als Schädigungsfolgen festzustellen,
3. den Beklagten zu verurteilen, Beschädigtenrente nach einer MdE um 90 v.H. zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2001 abzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Der Senat hat einen Entlassungsbericht der Versorgungskuranstalt Q. vom 6. März 2002 eingeholt. Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffenden Beschädigtenakten (Nr. 004793) des VA H. sowie die Schwerbehinderten-Akten des VA H. (Aktenzeichen ...